Rz. 42
Die Umsätze sind nur steuerbar, wenn sie im Inland ausgeführt werden. Das Inland ist in § 1 Abs. 2 UStG definiert als Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZVG (Freihäfen) , der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören (§ 1 Abs. 2 UStG Rz. 1ff.). Es muss also jeweils für die Anwendung des § 25a UStG geprüft werden, wo die Lieferung durch den Wiederverkäufer tatsächlich örtlich stattgefunden hat.
Rz. 43
Der Ort einer Lieferung ist in § 3 Abs. 6-8 UStG geregelt.
Rz. 44
Die Regelung in § 3 Abs. 6 UStG (i. d. F. ab 1.1.1997) für die Fälle, in denen der Unternehmer den Liefergegenstand an den Abnehmer befördert oder versendet oder der Abnehmer den Gegenstand beim liefernden Unternehmer abholt, ist von Interesse hinsichtlich des Orts und des Zeitpunkts, zu dem die steuerbare Lieferung ausgeführt wird. Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer oder den Abnehmer beginnt. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen oder Versendungen von zu liefernden Gebrauchtgegenständen in Drittländer ergibt sich aus § 3 Abs. 6 UStG zwar auch die Steuerbarkeit dieser Umsätze im Inland; im allgemeinen wird aber dann die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen gem. § 4 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG eingreifen, sodass bei einer Ausfuhr trotz der Steuerbarkeit des Umsatzes im Inland keine USt anfällt.
Der Gebrauchtwarenhändler G in Stuttgart verkauft einen Gebrauchtgegenstand an einen in der Schweiz wohnenden Käufer. G lässt den Gegenstand durch einen seiner Angestellten in die Schweiz überführen. Diese Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 UStG in Stuttgart ausgeführt und damit steuerbar. Es kommt aber die Steuerbefreiung für Ausfuhren gem. § 4 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG in Betracht, da die Schweiz Drittland ist.
Rz. 45
Hingegen gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG nicht, d. h. Lieferungen, bei denen der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, sind gem. § 25a Abs. 5 UStG nicht steuerbefreit (Rz. 147).
Rz. 46
Die Regelung gem. § 3 Abs. 7 UStG für die sog. bewegungslosen oder ruhenden Lieferungen hat auch bei Umsätzen, die unter § 25a UStG fallen, nur Bedeutung im Rahmen eines Reihengeschäfts, wenn die an diesem Geschäft beteiligten Wiederverkäufer ihre Lieferung jeweils der Differenzbesteuerung unterwerfen.
Reihengeschäft
Privatmann P in Mainz möchte beim Antiquitätenhändler W in Wiesbaden eine Biedermeier-Kommode eines bestimmten Typs kaufen. W hat ein derartiges Möbelstück nicht vorrätig und sucht deshalb ein entsprechendes Exemplar bei anderen Händlern. In Maastricht/Niederlande wird W bei Wiederverkäufer M fündig; er bittet diesen, die Kommode unmittelbar an P auszuliefern. M macht gegenüber W für den Preis von 10.000 EUR von den niederländischen Regeln zur Differenzbesteuerung, die den deutschen Vorschriften entsprechen, Gebrauch, d. h., er rechnet ohne offenen Ausweis von USt ab. W stellt P 12.000 EUR ohne offenen Umsatzsteuerausweis in Rechnung.
Gem. § 3 Abs. 6a UStG liegt der Ort der Lieferung des M an W in Maastricht; der Ort der (sog. ruhenden) Lieferung des W an P liegt in Mainz (§ 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG). Näheres zu den Reihengeschäften s. bei den Erläuterungen von Abs. 6a und 7 des § 3 UStG. Somit kann W für seine Marge von 2.000 EUR von § 25a UStG Gebrauch machen. Gem. § 25a Abs. 7 UStG muss W, obwohl die Kommode von den Niederlanden ins Inland gelangte und dem Unternehmen des W diente, keinen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern. Bei M war die Lieferung an W, obwohl sie aus niederländischer Sicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet ging, nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, vgl. zur entsprechenden deutschen Rechtslage § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG. Die Umsatzsteuerbelastung setzt sich in diesem Beispiel also zusammen aus der niederländischen Steuer auf die – im Beispiel unbekannte – Marge des M und aus der deutschen Steuer auf die Marge des W.
Rz. 47
Schuldet der liefernde Unternehmer bei einer grenzüberschreitenden Lieferung aus dem Drittland in das Inland die für die Einfuhr des Gebrauchtgegenstands anfallende USt, dann gilt gem. § 3 Abs. 8 UStG die Lieferung als im Inland ausgeführt. Die Lieferungsbedingung lautet bei dieser Gestaltung im allgemeinen "verzollt und versteuert" (Abschn. 3.13 Abs. 2 UStAE).
Rz. 48
Übernimmt z. B. ein Gebrauchtwarenhändler mit Sitz in der Schweiz die deutsche EUSt bei der Lieferung eines Gebrauchtgegenstands aus der Schweiz in das deutsche Inland dadurch, dass er die Ware in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen lässt, dann liegt der Ort der Lieferung in Deutschland. Der ausländische Unternehmer muss sich dann wegen dieser Lieferung im Inland steuerlich e...