Rz. 15
§ 25b Abs. 1 UStG enthält die Legaldefinition des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, das vier Voraussetzungen aufweisen muss:
- drei Unternehmer müssen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand muss unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangen (Rz. 16);
- die beteiligten Unternehmer müssen in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sein (Rz. 18);
- der Gegenstand der Lieferungen muss aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangen (Rz. 19);
- der Gegenstand der Lieferungen muss durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet werden (Rz. 21).
4.1 Beteiligung von drei Unternehmern
Rz. 16
Das Dreiecksgeschäft wird dadurch geprägt, dass drei Unternehmer (der letzte Abnehmer kann allerdings auch eine nur umsatzsteuerlich erfasste juristische Person sein, die nicht Unternehmer ist, vgl. § 25b Abs. 1 S. 2 UStG, s. dazu Rz. 20) beteiligt sind, die über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen. Es darf für die Anwendbarkeit der Vorschrift also nicht mehr und nicht weniger als drei Beteiligte geben, die direkt miteinander Liefergeschäfte machen. Beachte jedoch Rz. 16b mit dem besonderen Fall des aus einem Reihengeschäft mit vier Beteiligten "herausgeschnittenen" Dreiecksgeschäfts. Der Begriff Umsatzgeschäfte ist in dem Sinne zu verstehen, dass Lieferungen vereinbart werden. Dienstleistungen fallen nicht unter die Vorschrift.
Rz. 16a
Die Warenbewegung muss dabei unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer erfolgen; gerade dies ist das typische Merkmal des Reihengeschäfts, das immer mindestens drei Beteiligte haben muss. Im Dreiecksgeschäft gem. § 25b UStG kennt jeder seinen unmittelbaren Partner und den letzten Abnehmer und (nur) daher lässt sich die Vereinfachung für den mittleren Unternehmer der Dreierreihe bewerkstelligen.
Rz. 16b
Bei einem Reihengeschäft mit mehr als drei Beteiligten, die teilweise nichts voneinander wissen, ist § 25b UStG zwar nicht für alle Beteiligte anwendbar; es würden sich auch völlig falsche Zusammenfassende Meldungen gem. § 18a UStG ergeben, wenn sich immer drei Beteiligte als Dreieck i. S. v. § 25b UStG verstünden, obwohl viel mehr Personen an dem konkreten Reihengeschäft beteiligt sind. Aber die letzten drei Beteiligten in der Reihe können lt. Abschn. 25b.1 Abs. 2 UStAE § 25b UStG anwenden, wenn die Versendung vom drittletzten Unternehmer an den letzten Unternehmer in der Reihe ausgeht.
Praxisbeispiel
Der in Deutschland ansässige Unternehmer D bestellt beim in Belgien ansässigen Unternehmer B Gegenstände. Da B diese Teile nicht vorrätig hat, gibt B die Bestellung weiter an den in Luxemburg ansässigen Unternehmer L, mit der Bitte, die Waren direkt an D nach Deutschland zu versenden. Weil L die Waren auch nicht am Lager hat, bestellt er sie beim Unternehmer S in Spanien, der sie weisungsgemäß an D versendet. Alle Beteiligten verwenden die ID-Nr. ihres Sitzlandes.
Dieses Reihengeschäft mit vier Beteiligten umfasst das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft zwischen L, B und D. Dabei versendet L als erster im Dreieck die Ware an D, denn L hat die Weisung zum tatsächlichen Versand an S erteilt. L ist damit Lieferer i. S. v. § 3 Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 UStG. Der Ort der Lieferung von L an B liegt in Spanien und ist dort als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. B hat den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu versteuern, weil dort die Beförderung endet, sowie in Belgien gem. § 3d S. 2 UStG, weil B bei der Bestellung seine belgische ID-Nummer verwendet hat. Die Lieferung von B an D ist als ruhende Lieferung in Deutschland steuerbar, denn sie folgt der bewegten Beförderungslieferung, vgl. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG. Die Lieferung von S an L ist als ruhende Lieferung der bewegten Lieferung des L vorausgegangen und ist daher in Spanien steuerbar.
Rz. 17
Wie das "Gelangen" vorzugehen hat, regelt § 25a Abs. 1 Nr. 4 UStG: Der erste Lieferer oder der erste Abnehmer muss den Gegenstand befördern oder versenden (Rz. 19ff.).
4.2 Steuerliche Erfassung der Beteiligten in drei Mitgliedstaaten
Rz. 18
§ 25b UStG ist nur anwendbar, wenn die drei beteiligten Unternehmer (zur Ausnahme für den letzten Abnehmer s. § 25b Abs. 1 S. 2 UStG, Rz. 20) in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sind, d. h. sie dürfen nicht mit USt-IdNr. aus gleichen Mitgliedstaaten auftreten. Wenn ein Beteiligter in mehreren Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfasst ist, muss er, um von § 25b UStG Gebrauch machen zu können, die USt-IdNr. eines Mitgliedstaates verwenden, der nicht identisch ist mit den beiden Mitgliedstaaten, aus denen die von den beiden anderen am Dreiecksgeschäft Beteiligten verwendete USt-IdNr. stammen. Wenn einer, zwei oder alle drei Beteiligten USt-Id.-Nrn. aus mehreren Mitgliedstaaten haben, können sie durch den Einsatz der Nummern die Voraussetzungen des § 25b UStG schaffen ode...