Rz. 39

§ 25f Abs. 2 UStG ordnet an, dass in den Fällen des § 25f Abs. 1 UStG die Abs. 3 und 6 des § 25b UStG nicht anzuwenden sind.

Das hat folgenden Hintergrund:

§ 25b Abs. 3 UStG stellt beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft die Fiktion auf, dass beim ersten Abnehmer, also dem mittleren Unternehmer in der Dreierreihe, der innergemeinschaftliche Erwerb als besteuert gilt und damit dieser mittlere Unternehmer im Land des Erwerbs nicht steuerlich erfasst werden muss.[1]

Die Steuerschuld des ersten Abnehmers geht auf den zweiten Abnehmer über.[2]

 

Rz. 40

§ 25b Abs. 5 UStG gibt dem letzten Abnehmer das Recht zum Abzug der gem. § 25b Abs. 2 UStG auf ihn übergegangenen Steuerschuld als Vorsteuer. Das ist grundsätzlich systemgerecht beim hier geltenden Reverse-Charge-Mechanismus.

 

Rz. 40a

Diese Sonderregelungen zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft vertrage sich allerdings nicht mit der von § 25f UStG angeordneten Sanktion der Vorsteuerabzugsversagung. Daher muss das Gesetz in § 25f Abs. 2 UStG die Nichtgeltung des Rechts zum Vorsteuerabzug gem. § 25b Abs. 5 UStG in den Fällen des § 25f Abs. 1 UStG ausdrücklich anordnen.[3]

 

Rz. 41

Abschn. 25f.2 Abs. 2 UStAE erläutert diese Zusammenhänge mit der Aussage, dass der letzte Abnehmer die von ihm geschuldete Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Somit greift im Ergebnis bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften beim letzten Abnehmer, der unter § 25f Abs. 1 UStG fällt, die Vorsteuerabzugsversagung. Sie trifft ihn in Form des Vorsteuerabzugsverbots, das sich aus der in § 25f Abs. 2 UStG angeordneten Nichtgeltung des § 25b Abs. 5 UStG ergibt. Der letzte Abnehmer muss dieses Verbot von sich aus beachten (s. oben Rz. 30a).

[1] S. Abschn. 25b Abs. 7 UStAE.
[2] S. Abschn. 25b Abs. 6 UStAE.
[3] S. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 19/13476, zu Art. 9 Abs. 2; Widmann, MwStR 2019, 976.

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