Rz. 145
Der objektive Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 4 UStG wird verwirklicht, wenn entgegen § 18 Abs. 12 S. 3 UStG die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
Rz. 146
Mit dem StÄndG 2003 (Rz. 6f.) ist u. a. die Regelung des § 18 Abs. 12 UStG geschaffen worden. Mit dieser Vorschrift sollte eine effektivere Erfassung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit nicht im Inland zugelassenen Omnibussen ab dem 1.1.2004 gewährleistet werden. Der Unternehmer, der von seinem gesetzlichen Wahlrecht Gebrauch macht und sich für die Besteuerung im allgemeinen Verfahren entscheidet, muss dies seinem zuständigen FA mit amtlichem Vordruck mitteilen. Dieses FA erteilt dem Unternehmer hierzu eine Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 S. 2 UStG (USt 1 TV), die der Unternehmer bei entsprechenden Fahrten mitführen muss und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen hat.
Rz. 147
Legt nun ein solcher Unternehmer die genannte Bescheinigung auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig vor, dann hat er den objektiven Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 4 UStG verwirklicht. Der Tatbestand hat somit – anders als die ersten drei Tatbestände des § 26a Abs. 2 UStG – keine Ausstellungs- oder Aufbewahrungspflicht zum Gegenstand, sondern eine Vorlagepflicht, welche allerdings (zwangsläufig) die Aufbewahrung dieser Bescheinigung voraussetzt. Dabei ist die Pflicht darauf beschränkt, dass sie nur gegenüber einem Zollbeamten während der Durchführung einer grenzüberschreitenden Fahrt im Inland besteht, wenn dieser Beamte die Vorlage ausdrücklich verlangt.
Rz. 148
Täter dieser Ordnungswidrigkeit kann nur sein, wer die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung als im Ausland ansässiger Unternehmer verletzt. Die Unternehmereigenschaft ist auch hier ein besonderes persönliches Merkmal nach § 9 Abs. 1 OWiG. Fraglich ist allerdings, ob wegen § 9 Abs. 2 S. 1 OWiG etwa auch der angestellte Fahrer eines solchen Omnibusses Täter der Ordnungswidrigkeit sein kann, weil er von dem Unternehmer zur Durchführung dieser Fahrt ausdrücklich beauftragt worden ist und insoweit auch in dessen Pflichtenstellung eintritt. Da dieser Fahrer aber i. d. R. als Arbeitnehmer keine leitende Funktion in dem Betrieb ausübt, käme hier allenfalls eine sonstige Beauftragung i. S. d. § 9 Abs. 2 OWiG in Betracht. Dazu müsste er aber dazu beauftragt sein, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen. Dies ist eine Tatsachenfrage, die wohl i. d. R. zu verneinen sein dürfte.
Rz. 149 einstweilen frei