Rz. 195

Die zuständige Behörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG ist gem. §§ 387 Abs. 2409 AO i. V. m. § 36 OWiG die jeweils sachlich zuständige Finanzbehörde.[1] Dies ist allgemein gem. §§ 409, 387 Abs. 1 AO diejenige Finanzbehörde, welche die gegenständliche Steuer verwaltet. Die USt wird nun nach Art. 108 Abs. 2 GG i. V. m. § 17 Abs. 2 S. 1 FVG von den Landesfinanzbehörden, mithin von den FÄ verwaltet.

 

Rz. 196

Sachlich zuständig zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG ist somit nach den allgemeinen Regelungen grundsätzlich das jeweils örtlich zuständige FA, das aber nicht notwendig mit dem zur Veranlagung der USt örtlich zuständigen FA identisch sein muss. Da die Funktion der Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in ganz Deutschland aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 387 Abs. 2 AO auf einzelne bei einigen Ämtern konzentrierte Bußgeld- und Strafsachenstellen übertragen wurde[2], weichen die Zuständigkeiten von denen zur Festsetzung der Steuer i. d. R. ab. Entscheidungsbefugt ist jedenfalls diese Bußgeld- und Strafsachenstelle als Dienststelle einer Finanzbehörde (in einigen Bundesländern – wie in Nordrhein-Westfalen, Berlin und Niedersachsen – sind die Strafsachenstellen in gesonderte FÄ für Strafsachen eingegliedert).

 

Rz. 197

Bei den Ordnungswidrigkeitentatbeständen des § 26a Abs. 2 Nr. 5 und der Nr. 6 UStG besteht die gegenständliche Verpflichtung zur Abgabe der ZM bzw. der Meldung nach der FzgLiefgMeldV[3] allerdings gegenüber dem BZSt und nicht gegenüber dem FA. Insoweit war bis zur Einfügung des Abs. 3 mWv 31.7.2014[4] zu fragen, welche Behörde für die Ahndung eines Verstoßes zuständig ist, denn die genannte Zuständigkeit des BZSt bedeutete nicht automatisch, dass die Bundesfinanzverwaltung deshalb auch für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit zuständig war. Die bloße Mitwirkung bei der Verwaltung einer Steuer verändert die Zuständigkeit zur Ahndung einer Steuerordnungswidrigkeit nicht[5], sodass insoweit das jeweils örtlich zur Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständige FA für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verantwortlich war. Das führte aber zu der Problematik, dass das örtliche FA erst einmal Kenntnis von einem Pflichtverstoß erlangen musste, was bei den genannten Vorschriften aber gerade deshalb schwer war, weil die Meldepflicht ausschließlich gegenüber dem BZSt besteht. Durch die Einfügung einer besonderen Zuständigkeitsregelung in Abs. 4 des § 26a UStG (vor dem 1.7.2021 Abs. 3) besteht hier nun Klarheit, dass das BZSt die zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Verstößen gegen die Nrn. 5 und 6 des § 26a Abs. 2 UStG ist. Gleiches gilt für die mWv 1.1.2024 neu eingeführten Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 26 Abs. 2 Nr. 8 bis 10 UStG (Rz. 17). Auch hier gelten die Verpflichtungen der betroffenen "Zahlungsdienstleister" ausschließlich gegenüber dem BZSt und damit obliegt auch dieser Behörde (systemgerecht) die Kompetenz zur Ahndung von diesen Ordnungswidrigkeiten.

Rz. 198 – 199 einstweilen frei

[1] Vgl. auch Nr. 109 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 105 Nr. 6 AStBV (St) 2022, BStBl I, 2022, 251.
[2] Kurz Bustra oder Strabu; vgl. zu Einzelheiten zur sachlich zuständigen Finanzbehörde Kemper, in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 387 AO Rz. 3ff., insb. auch zur Abgrenzung der Übertragung von Zuständigkeiten nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG (Rz. 13).
[4] Durch das KroatienAnpG v. 26.7.2014, BGBl I 2014, 1266; Rz. 11a.
[5] Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 26a UStG Rz. 46.

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