Rz. 83

Gemäß dem gleichfalls mWv 1.1.2010 neu eingefügten § 27 Abs. 29 UStG[1] war der mit dem gleichen Gesetz geänderte bzw. neu geschaffene § 22b Abs. 2 und 2a UStG i. d. F. d. Art. 12 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 endeten. Auch hier gab die Gesetzesbegründung keine weiteren Erläuterungen dazu und wiederholte lediglich den Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 29 UStG.[2]

Nach der Gesetzesbegründung der Änderung des § 22 UStG sollten mit ihr Fiskalvertreter verpflichtet werden, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die von ihnen Vertretenen abzugeben. Zudem wurden sie verpflichtet, der Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine Anlage mit der Aufstellung aller vertretenen Unternehmer und deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen beizufügen.[3]

[1] Eingefügt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[2] BT-Drs. 19/13436, 161.
[3] BT-Drs. 19/13436, 160.

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