Rz. 84

Gemäß dem gleichfalls mWv 1.1.2010 neu eingefügten § 27 Abs. 30 UStG[1] war der auch zum 1.1.2020 neu geschaffene Tatbestand des § 25f UStG i. d. F. des Art. 12 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 endeten. Auch hier gab die Gesetzesbegründung keine weiteren Erläuterungen dazu und wiederholte lediglich den Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 29 UStG.[2]

In der Gesetzesbegründung des § 25f UStG war dazu insbesondere ausgeführt, dass die Vorschrift der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs insbesondere in Form von Ketten- oder Karussellgeschäften dient. Im Interesse einer einheitlichen und praxisgerechten Rechtsanwendung sollte mit der Regelung die vorliegende EuGH-Rechtsprechung in nationales Recht umgesetzt und damit auch dem Bestimmtheitsgrundsatz und den Anforderungen der Praxis entsprochen werden.[3]

M.E. ist diese Sichtweise des Gesetzgebers hinsichtlich der Anwendbarkeit des neuen § 25f UStG natürlich richtig. Verkannt werden darf aber nicht, dass die hier angesprochene EuGH-Rechtsprechung auch ohne die Geltung des § 25f UStG zur Anwendung kommen musste und muss, wovon bisher m.W. eher selten Gebrauch gemacht wird.

[1] Eingefügt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[2] BT-Drs. 19/13436, 161.
[3] BT-Drs. 19/13436, 161.

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