Rz. 62a

Der Fiskalvertreter erhält nach § 22d Abs. 1 UStG für seine Fiskalvertretertätigkeit eine eigene USt-IdNr. Dies führt zu der besonderen Konstellation, dass solche Unternehmer, die als Fiskalvertreter tätig sind, über zwei USt-IdNrn. verfügen können, denn für ihre Tätigkeit als Fiskalvertreter benötigen sie immer eine eigene Nummer.[1]

[1] Walkenhorst, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 27a UStG Rz. 34.

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