Beispiel 8:
innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft)
F → B → D
Fabrikant F in Frankreich liefert einen Gegenstand an Großhändler B in Belgien, der ihn an Einzelhändler D in Deutschland weiter liefert. F befördert unmittelbar zu D.
F: | Die Beförderung ist der Lieferung des F zuzuordnen. F erbringt nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG in Frankreich eine steuerbare und nach § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. |
B: | Erwerb B unterliegt als Erwerber gem. § 3d S. 1 UStG in Deutschland der Erwerbsbesteuerung, weil sich der Gegenstand am Ende der Beförderung in Deutschland befindet. Unter den Voraussetzungen des § 25b UStG gilt der Erwerb als besteuert. Lieferung Da es sich bei der Lieferung des B um die der Beförderungslieferung folgende ruhende Lieferung handelt, liegt der Lieferort für B in Deutschland. Die Lieferung ist für B im Inland steuerbar und steuerpflichtig; die Steuerschuld des B wird unter den Voraussetzungen des § 25b UStG auf den letzten Abnehmer D übertragen. |
D: | D hat die Steuer anstelle des B in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung/-jahreserklärung anzumelden und zu entrichten; gleichzeitig kann er diese Steuer als Vorsteuer geltend machen (§ 25b Abs. 5 UStG). |
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