Rz. 7a

Der Zweck von § 3 Abs. 10 UStG besteht darin, die vom Auftraggeber zur Herstellung eines Gegenstands übergebenen Stoffe und die vom Auftragnehmer verwendeten gleichartigen Stoffe aus dem Leistungsaustausch auszuscheiden[1] und stattdessen insgesamt als sonstige Leistung zu qualifizieren. Dadurch wird auch verhindert, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung dieses Vorgangs als Tausch mit Zuzahlung (Baraufgabe) nach § 3 Abs. 12 UStG zu behandeln wäre (vgl. die Kommentierung zu § 3 Abs. 12 UStG Rz. 11). Stattdessen wird lediglich die in der Werkerstellung enthaltene Dienstleistung (entgeltlicher Bearbeitungsvorgang) der Umsatzsteuer unterworfen.[2]

[1] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4343.
[2] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4343.

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