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Der Transport von Roh-. Hilfs- oder Betriebsstoffen aus einem Mitgliedstaat zur eigenen Verfügung in einen anderen Mitgliedstaat führt ebenfalls zu einer fiktiven Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG. Dies gilt entsprechend auch für in einer Produktionsstätte in einem anderen Mitgliedstaat weiter zu verarbeitende Halbfertigprodukte. Dabei ist es – wie bei dem Verbringen von Anlagevermögen – unerheblich, ob die Gegenstände zur Verwendung im Inland erworben wurden oder zweckgerichtet für die Verwendung in dem anderen Mitgliedstaat eingekauft wurden.

 
Praxis-Beispiel

Verbringen von Rohstoffen

Unternehmer D aus Deutschland hat neben seinem Hauptsitz in Deutschland eine Produktionsstätte in Österreich. Wegen kurzfristiger Beschaffungsschwierigkeiten transportiert D aus seinem Vorratslager in Deutschland Rohstoffe in die Produktionsstätte in Österreich, um diese dort weiter zu verarbeiten.

D hat in Deutschland ein steuerbares und unter den Bedingungen des § 6a UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen in der Zusammenfassenden Meldung und der USt-Voranmeldung anzumelden. In Österreich hat D einen steuerbaren und im Regelfall steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb anzumelden.

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