Rz. 38

Die nur vorübergehende Verwendung eines in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Gegenstands unterliegt nicht der Lieferfiktion des § 3 Abs. 1a UStG, wenn bei einer entsprechenden nur vorübergehenden Verwendung eines Gegenstands aus dem Drittlandsgebiet eine vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben bestehen würde.[1] Dabei sind die zu der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abgabenbefreiung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden.[2] Dafür sind die seit dem 1.5.2016 in der Europäischen Union maßgebenden Zollvorschriften des Unionszollkodex (UZK) und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften (UZK-DA sowie UZK-IA) zu beachten.[3]

 

Rz. 39

Insbesondere sind anzuwenden:

  • Art. 250 bis 253 UZK und
  • Art. 161 bis 183 und Art. 204 bis 238 UZK-DA sowie Art. 258 bis 271, Art. 322 und 323 UZK-IA.
 

Rz. 40

Eine befristete Verwendung ist – dem Begriff folgend – von bestimmten Fristen abhängig, die der verbrachte Gegenstand maximal im Bestimmungsmitgliedstaat verbleiben darf. Die Verwendungsfrist ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von 24 Monaten festgelegt.[4] Für bestimmte Gegenstände gelten aber nach den zollrechtlichen Vorschriften kürzere Verwendungsfristen (18, 12 oder 6 Monate). Zur Auflistung der unter die verschiedenen Verwendungsfristen fallenden Gegenstände vgl. Abschn. 1a.2 Abs. 12 S. 5ff. UStAE.

 
Praxis-Beispiel

Befristete Verwendung

Unternehmer D aus Deutschland nimmt an einer Ausstellung in Wien (Österreich) teil. Zum Zweck der Ausstellung verbringt D Ausstellungsstücke nach Wien, um diese nach Abschluss der Ausstellung wieder nach Deutschland zurückzubringen.

Es liegt eine befristete Verwendung[5] vor, die nicht zu einer fiktiven Lieferung nach § 3 Abs. 1a UStG in Deutschland und zu einem fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb analog § 1a Abs. 2 UStG in Österreich führt. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Zusammenhang mit der Ausstellung nicht länger als 24 Monate in Österreich verbleiben.

 

Rz. 41

Werden die Verwendungsfristen überschritten oder der befristet verbrachte Gegenstand nicht entsprechend der ursprünglichen Verwendungsabsicht wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgebracht, ergeben sich im Zeitpunkt der Fristüberschreitung bzw. der anderweitigen Verwendung die Rechtsfolgen des innergemeinschaftlichen Verbringens, vgl. auch Rz. 42ff..

[3] Der Unionszollkodex löste den bis dahin geltenden Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft und die dazu erlassene Durchführungsverordnung ab.
[4] Art. 251 Abs. 2 UZK i. V. m. Art 17 Abs. 2 Buchst. h MwStSystRL. Vgl. auch entsprechend Abschn. 1a.2 Abs. 12 UStAE.

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