Rz. 1
Der Ort der Lieferung wurde erstmals durch § 4 UStDB 1938 geregelt. Sein Wortlaut wurde unverändert in § 4 UStDB 1951 sowie in § 3 Abs. 6 UStG 1967 übernommen:
Zitat
Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Erst im Zuge der Anpassung an das EU-Recht wurde § 3 Abs. 6 UStG durch den am 1.1.1997 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 d) des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997[1] geändert und mit seinem Regelungsinhalt in die neue, bis heute geltende Vorschrift des § 3 Abs. 7 S. 1 UStG 1997 eingefügt.
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