Rz. 15

Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3d S. 2 1. Alt. UStG liegt beim Erwerber[1]. Gesetzlich nicht geregelt ist, wie der Nachweis zu führen ist, dass der Erwerb in dem Bestimmungsstaat besteuert worden ist. Die Finanzverwaltung überlässt dem Erwerber die freie Wahl des Nachweises. Anerkannt werden dabei z. B. auch steuerliche Aufzeichnungen, anhand derer nachvollziehbar ist, dass der Umsatz in eine von ihm abgegebene Steuererklärung im anderen Mitgliedstaat eingeflossen ist.[2] Damit ist der Nachweis einer tatsächlichen Versteuerung zwar nicht zwingend erforderlich. Da die Erwerbe in den USt-Voranmeldungen oder -Erklärungen regelmäßig jedoch in einer Gesamtsumme anzugeben sind, reicht deren Vorlage allein wohl nicht. Eine zusätzliche, nachvollziehbare und überprüfbare Einzelaufstellung sämtlicher innergemeinschaftlicher Erwerbsvorgänge des betreffenden Besteuerungszeitraums sollte den Anforderungen hingegen gerecht werden.[3]

 

Rz. 16

Die fiktive Erwerbsteuer nach § 3d S. 2 UStG entsteht ebenso wie die Erwerbsteuer nach § 3d S. 1 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des auf den Erwerb folgenden Kalendermonats nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG.

 

Rz. 17

Rechtsgrundlage für die Rückgängigmachung der Erwerbsbesteuerung ist § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG und Abs. 1 UStG, sodass sie in dem Besteuerungszeitraum durchzuführen ist, in dem der Erwerber die Besteuerung im Mitgliedstaat des Transportendes nachgewiesen hat.[4] Diese ex nunc-Wirkung führt dazu, dass bei einer ursprünglich verkannten Versteuerung nach § 3d S. 2 UStG Nachzahlungszinsen nach § 233a AO für den Zeitraum zwischen der Entstehung der Erwerbsteuer nach § 3d S. 2 UStG und dem Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat anfallen können[5], da eine Entlastung durch den Vorsteuerabzug auf diese Steuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG ausgeschlossen ist (Rz. 20). Die Empfehlung muss folglich dahin gehen, eine Registrierung im Bestimmungsstaat bereits bei Auftragserteilung anzustreben, sofern der Transport in einem anderen Mitgliedstaat enden soll als der Erwerber ansässig ist, um in der Folge diese USt-IdNr. verwenden zu können und den Rechtsfolgen des § 3d S. 2 UStG von vorneherein zu begegnen.

[1] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3d UStG Rz. 7.
[3] So auch Korn, in Bunjes/Geist, UStG, § 3d UStG Rz. 5; Weimann, in Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, § 3d UStG Rz. 19; Martin, a. a. O..
[5] Robisch, UR 2014, 561; Marchal, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3d UStG Rz. 21.

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