Rz. 21
Innergemeinschaftliche Erwerbe können nach § 4b UStG grds. stfrei sein. Diese StBefreiung greift jedoch für fiktive innergemeinschaftliche Erwebe nach § 3d S. 2 UStG nicht. Würde die StBefreiung angewendet, träte keine (vorübergehende) wirtschaftliche Belastung bis zum Nachweis einer Besteuerung im Bestimmungsstaat ein, welche durch die Regelung jedoch zwingend beabsichtigt wird.[1]
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