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Innergemeinschaftliche Erwerbe können nach § 4b UStG grds. stfrei sein. Diese StBefreiung greift jedoch für fiktive innergemeinschaftliche Erwebe nach § 3d S. 2 UStG nicht. Würde die StBefreiung angewendet, träte keine (vorübergehende) wirtschaftliche Belastung bis zum Nachweis einer Besteuerung im Bestimmungsstaat ein, welche durch die Regelung jedoch zwingend beabsichtigt wird.[1]

[1] BayLfSt v. 2.4.2012, S 7196.1.1 – 3/2 St 33, DStR 2012, 861.

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