Der Energieversorger ENERGY (Wiederverkäufer) mit Sitz in Stuttgart liefert Elektrizität an
a) den Betreiber A einer Fotovoltaikanlage mit Sitz in München zur Deckung seines Mehrbedarfs an Strom
b) den Unternehmer B mit Sitz in Frankfurt, der mit Erdgas handelt, zur Deckung seines eigenen Verbrauchs an Strom
c) den Energieversorger C mit Sitz in Karlsruhe, der im Vorjahr die gesamte erworbene Elektrizität weiterverkauft hatte und seinen eigenen Bedarf durch selbst erzeugten Strom gedeckt hatte. Aufgrund der Begründung einer Betriebsstätte in Frankreich steigerte sich sein Stromverbrauch, sodass er die von ENERGY erworbene Elektrizität für seine französische Betriebsstätte verwendet und hierdurch insgesamt 15 % der erworbenen Energie im eigenen Unternehmen nutzt. Bestellung und Abrechnung erfolgen über das deutsche Mutterhaus in Karlsruhe, die den erworbenen Strom an die französische Betriebsstätte weiterleitet. C legt ENERGY eine Bescheinigung USt 1 TH seiner zuständigen Finanzbehörde vor, dass er die Wiederverkäufereigenschaft für Elektrizität erfüllt. C tritt unter seiner deutschen USt-IdNr. auf.
ENERGY erbringt jeweils Lieferungen von Elektrizität (§ 3a Abs. 1 UStG).
a) Der Betreiber A der Fotovoltaikanlage ist kein Wiederverkäufer, und damit anderer Abnehmer nach § 3g Abs. 2 S. 1 UStG. Der Lieferort befindet sich an dessen Verbrauchsort in München. Die Lieferung ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Steuerschuldner bleibt ENERGY.
b) Der Unternehmer B ist zwar Wiederverkäufer von Erdgas. Da er jedoch nicht mit Strom handelt, sondern den erworbenen Strom in vollem Umfang selbst verwendet, erfüllt er nicht die Wiederverkäufereigenschaft für Strom nach § 3g Abs. 1 S. 1 UStG. Sein eigener Verbrauch ist nicht von untergeordneter Bedeutung. Der Lieferort befindet sich damit an dessen Verbrauchsort in Frankfurt. Die Lieferung ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Steuerschuldner bleibt ENERGY.
c) Der Energieversorger C erfüllt zwar im nach Auffassung der Finanzverwaltung maßgeblichen Vorjahr die Voraussetzungen eines Wiederverkäufers. Aufgrund seines gesteigerten eigenen Verbrauchs überschreitet er jedoch im Lieferzeitpunkt die Schwelle der untergeordneten Bedeutung (5 % bzw. 10 % nach Auffassung der Finanzverwaltung), sodass im Lieferzeitpunkt die Wiederverkäufereigenschaft nicht mehr erfüllt wäre. Da er jedoch eine zu diesem Zeitpunkt gültige Bescheinigung USt 1 TH vorlegt, kann ENERGY darauf vertrauen, dass C die Wiederverkäufereigenschaft weiterhin erfüllte. Der Lieferort bestimmt sich damit nach § 3g Abs. 1 UStG.
Da Bestellung und Abrechnung über das Mutterhaus in Karlsruhe laufen, der erworbene Strom durch C an seine französische Betriebsstätte weitergeleitet wird und C unter seiner deutschen USt-IdNr. auftritt, geht die Finanzverwaltung nicht von einer Lieferung an die Betriebsstätte aus, sodass der Lieferort in Karlsruhe am Sitz des C liegt. Die Lieferung ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerschuldnerschaft geht nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b, Abs. 5 S. 4 UStG auf C über. Es ist eine Rechnung ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer und mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 14a Abs. 5 UStG zu erstellen.
Nach der hier vertretenen Auffassung, wonach maßgeblich darauf abzustellen ist, ob die erworbene Energie durch die Betriebsstätte tatsächlich verbraucht wird, läge der Lieferort hingegen aufgrund der vollständigen Verwendung der Energie in der französischen Betriebsstätte grundsätzlich in Frankreich. Da dies mangels unmittelbarer Lieferung nach Frankreich sowie aufgrund der Verwendung der deutschen USt-IdNr. durch C für ENERGY jedoch nicht erkennbar war, liegt ein Zweifelsfall vor, für den ENERGY berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass die Lieferung an den Unternehmenssitz in Karlsruhe erbracht wurde. Damit läge der Lieferort auch hiernach in Karlsruhe (zur weiteren Lösung vgl. die Au...