Rz. 39
Durch den Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter zur Gewährung des Gebrauchs- und Fruchtgenusses einer Sache oder eines Rechts während der Pachtzeit, der Pächter verpflichtet sich zu einer Gegenleistung. Vom Mietvertrag unterscheidet sich der Pachtvertrag also dadurch, dass der Verpächter nicht nur den Gebrauch des Pachtgegenstands, sondern auch dessen Fruchtgenuss zu gewähren hat und dass nicht nur Sachen, sondern auch Rechte Gegenstand eines Pachtvertrags sein können (z. B. Jagdrechte, Fischereirechte, Abbauverträge über Kies, Kohle, Torf, Sand usw., Grasverpachtungen an Wegen, Weideverträge auf Dauer). Der Fruchtgenuss des Pächters beschränkt sich auf diejenigen Früchte und Bestandteile, die nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Keine Pacht, sondern eine steuerliche Lieferung von Gegenständen liegt danach vor, wenn der Vertrag auf die Verschaffung des Eigentums an bestimmten Anteilen oder Erzeugnissen ohne das Recht zur Benutzung des Grundstücks gerichtet ist. Das kann z. B. der Fall sein bei Abernteverträgen oder Abholzverträgen (z. B. indem der Waldpächter ermächtigt wird, über die durch übermäßigen Windbruch niedergeworfenen Bäume zu verfügen).
Rz. 40
Unterpachtverträge stehen den Pachtverträgen gleich.
Eine als Pacht bezeichnete ideelle Zuordnung einer ausgemessenen Waldfläche stellt keine Verpachtung i. S. d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL dar. Ein Unternehmer, der zum Schutz von Wäldern von einer Gemeinde Waldflächen pachtet und sodann im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt Teile der Waldflächen über einen Online-Shop an Firmenkunden und Privatkunden mit einer Stückelung von jeweils 1 Quadratmeter für die "nächsten 50 Jahre" gegen Entgelt von jeweils 4 EUR als einmalige Zahlung "unterverpachtet" –, ohne dass jedoch der sog. Unterpachtvertrag die Leistungsempfänger dazu berechtigt, die Fläche wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen –, erbringt mit der "Unterverpachtung" keine nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung. Damit eine Leistung noch unter die unionsrechtliche Begriffsbestimmung "Vermietung und Verpachtung" fällt, muss ein Leistungsempfänger aus seiner Sicht eine Leistung erhalten, die mit irgendeiner Art der Nutzung aufgrund der Grundstücksüberlassung zusammenhängt. Daran fehlt es, wenn dem Leistungsempfänger nicht mehr verbleibt als das Affektionsinteresse am Schutz des Waldes.
Bei der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und der damit einhergehenden Verpachtung von Zahlungsansprüchen gemäß der Betriebsprämienregelung in Art. 33ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003- sog. GAP-Reform – handelt es sich um zwei gesonderte, in ihrem umsatzsteuerrechtlichen Schicksal voneinander unabhängige Leistungen. Die entgeltlichen Verpachtungen der Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform sind steuerpflichtige Umsätze und unterliegen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG. Sie sind nicht wie die Verpachtung der Flächen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.