Rz. 185
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind steuerfrei Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze. Die Leistungen sind steuerfrei, wenn sie nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 UStG von den dort bezeichneten Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden.
Rz. 186
Die Leistungen sind sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen steuerfrei, als auch dann, wenn kein oder ein privater Versicherungsschutz besteht. Bei den Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa bis ii UStG ist die Steuerbefreiung jeweils auf den Bereich der Zulassung, des Vertrags bzw. der Regelung nach SGB beschränkt.
3.1 Krankenhausbehandlungen und andere begünstigte Umsätze
Rz. 187
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG wird nur für die dort abschließend aufgezählten Behandlungen, d. h. die Umsätze, gewährt, die in den entsprechenden Einrichtungen originär erbracht werden. Weiterhin befreit sind die mit diesen (originären) Umsätzen (Behandlungen) eng verbundenen Umsätze. Steuerbegünstigt sind danach nur Krankenhausbehandlungen (also Behandlungen in Krankenhäusern) und ärztliche Heilbehandlungen (in Krankenhäusern) sowie Leistungen der Diagnostik, der Befunderhebung, der Vorsorge, der Rehabilitation, der Geburtshilfe und Hospizleistungen einschließlich der damit jeweils eng verbundenen Umsätze.
3.1.1 Originäre begünstigte Umsätze/Einrichtungen
Rz. 188
Leistungen der Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG werden in Krankenhäusern erbracht. Dies sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Es handelt sich um Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, mithilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
Rz. 189
Neben Leistungen, die unmittelbar von Ärzten oder anderen Heilkundigen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden, umfasst der Begriff ärztliche Heilbehandlung auch arztähnliche Leistungen, die u. a. in Krankenhäusern unter der alleinigen Verantwortung von Personen, die keine Ärzte sind, erbracht werden.
Rz. 190
Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind hinsichtlich der ärztlichen Leistungen nur dann befreit, wenn die in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser vom BFH aufgestellte Ausschließlichkeitsgrundsatz bedeutet bei einem Arzt, der ein Krankenhaus betreibt, Folgendes: Für alle ärztlichen Leistungen kommt nur noch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG in Betracht, da es um Leistungen der Krankenhausbehandlung geht, für die § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG lex specialis ist.
Rz. 191
Leistungen der Diagnostik werden in Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder ärztlicher Diagnostik erbracht. In Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik werden durch ärztliche Leistungen Krankheiten, Leiden und Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert. Im Gegensatz zu Krankenhäusern wird den untersuchten und behandelten Personen regelmäßig weder Unterkunft noch Verpflegung gewährt.
Rz. 192
Leistungen der Befunderhebung werden in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung erbracht. Dies sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistungen der Zustand menschlicher Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. festgestellt werden soll. Die Feststellung des Zustands der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung ist nur dann nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke sind daher nicht steuerfrei. Eine Einrichtung ärztlicher Befunderhebung liegt auch dann vor, wenn z. B. Laborleistungen von medizinisch-technischem Personal unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Gewerbliche Analyseunternehmen können daher bei entsprechender Gestaltung Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sein. Der V. Senat des BFH hat dazu entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtl...