8.1 Unberechtigter Steuerausweis
Rz. 259
Die für eine nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Leistung ausgewiesene USt wird nach § 14c Abs. 1 UStG vom Unternehmer geschuldet. Der Leistungsempfänger kann diese Steuer gleichwohl nicht als Vorsteuer abziehen.
8.2 Nachweis der Steuerbefreiung
Rz. 260
Die Aufzeichnungspflichten für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG ergeben sich allgemein aus § 22 UStG i. V. m. § 63 UStDV. Den Aufzeichnungen kommt insbesondere bei Zahnärzten mit steuerpflichtigen Prothetikumsätzen Bedeutung zu. Bei den nicht unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Zahnärzten mit derartigen Umsätzen ist die buchmäßige Trennung nach steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen besonders zu beachten. Das gilt auch für die Aufzeichnung der an das Unternehmen ausgeführten Umsätze und der darauf entfallenden Steuer. Die abzurechnenden Leistungen, die auf den Einsatz eines CEREC-Geräts entfallen, sind zum Zweck der Abgrenzung nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen unter Angabe insbesondere der Leistungsnummern des Gebührenverzeichnisses der GOZ oder anderer Angaben getrennt aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen bei der Aufteilung der Vorsteuern vgl. Abschn. 22.4 UStAE.
Rz. 261
Die vereinfachten Aufzeichnungspflichten von Heilberuflern, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist, ergeben sich aus § 65 UStDV.
8.3 Optionsmöglichkeit/Vorsteuerabzug
Rz. 262
Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG schließen den Vorsteuerabzug aus (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Weil dort der Bezug auf § 4 Nr. 14 UStG fehlt, kann der Unternehmer nach § 9 Abs. 1 UStG bei Umsätzen nach § 4 Nr. 14 UStG nicht zur Steuerpflicht optieren.
Rz. 263
Ein teilweiser Vorsteuerabzug kann in Betracht kommen, wenn ein in § 4 Nr. 14 UStG genannter Unternehmer von der Steuerbefreiung nicht erfasste Leistungen (z. B. steuerpflichtige Gutachten) oder von der Steuerbefreiung ausgenommene Leistungen (z. B. Prothetikumsätze) erbringt. In solchen Fällen ist der Vorsteuerabzug aufzuteilen.
Rz. 264
Ein nur nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze ausführender Arzt hat keinen Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für anwaltliche Beratung und Herstellung eines Wertgutachtens im Zusammenhang mit der geplanten Veräußerung seiner Praxis.
Rz. 265
Setzt ein Zahnarzt, dessen Praxis einem Zahnlabor angeschlossen ist, die Einrichtungen der Zahnarztpraxis und die für die zahnärztliche Heilbehandlung angeschafften Gerätschaften für steuerpflichtige Prothetikumsätze ein, so steht ihm kein anteiliger Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Praxiseinrichtung und der zahnärztlichen Gerätschaften zu. Der zahnärztliche Behandlungsstuhl und die Einrichtung des zahnärztlichen Behandlungszimmers werden nur mittelbar für die steuerpflichtigen Prothetikumsätze verwendet. Deshalb entfällt der Vorsteuerabzug, weil gleichzeitig eine unmittelbare Verwendung für steuerfreie Umsätze (zahnärztliche Behandlung) vorliegt. Allein die unmittelbare Nutzung ist maßgeblich, sodass in solchen Fällen ein solcher Vorsteuerabzug entfällt. Auch wenn im zahnärztlichen Behandlungszimmer Anpassungs- und Nachbesserungsarbeiten an der Zahnprothetik ausgeführt werden, kommt ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Behandlungszimmers nicht in Betracht. Solche Arbeiten sind nur dann den steuerpflichtigen Prothetiklieferungen zuzurechnen, wenn sie im Labor selbst ausgeführt werden.
8.4 Kleinunternehmerregelung
Rz. 266
Die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Umsätze rechnen nicht zum Gesamtumsatz zur Bestimmung der Kleinunternehmergrenze i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG. Daher können auch die nicht steuerfreien Umsätze der nach § 4 Nr. 14 UStG begünstigten Unternehmer in vielen Fällen unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen.
8.5 Weitere Besonderheiten
Rz. 267
Sog. Hilfsgeschäfte können nicht unter § 4 Nr. 14 UStG fallen, da sie keine persönlichen Leistungen der Berufsträger oder keine Leistungen im Rahmen von Krankenhausbehandlungen oder ärztlichen Heilbehandlungen sind. Hilfsgeschäfte können aber nach § 4 Nr. 28 UStG steuerbefreit sein, wie z. B. der Verkauf eines Pkw durch einen Arzt, den er ausschließlich im Rahmen seiner steuerfreien Tätigkeit verwendet hat.
Rz. 268
Unentgeltliche Wertabgaben, die die Voraussetzungen von § 4 Nr. 14 UStG im Fall der Entgeltlichkeit erfüllen würden, sind nach § 4 Nr. 14 UStG ebenfalls steuerfrei. Steuerfrei sind danach z. B. die unentgeltliche ärztliche Behandlung von Familienangehörigen mit Betriebsmitteln der Arztpraxis oder z. B. die Entnahme von Medikamenten, soweit die Abgabe von Medikamenten bei einer entgeltlichen ärztlichen Leistung eine – steuerfreie – Nebenleistung darstellen würde.
Rz. 269
Die Veräußerung einer Arztpraxis ist regelmäßig als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.