Rz. 267

Sog. Hilfsgeschäfte können nicht unter § 4 Nr. 14 UStG fallen, da sie keine persönlichen Leistungen der Berufsträger oder keine Leistungen im Rahmen von Krankenhausbehandlungen oder ärztlichen Heilbehandlungen sind. Hilfsgeschäfte können aber nach § 4 Nr. 28 UStG steuerbefreit sein, wie z. B. der Verkauf eines Pkw durch einen Arzt, den er ausschließlich im Rahmen seiner steuerfreien Tätigkeit verwendet hat.

 

Rz. 268

Unentgeltliche Wertabgaben[1], die die Voraussetzungen von § 4 Nr. 14 UStG im Fall der Entgeltlichkeit erfüllen würden, sind nach § 4 Nr. 14 UStG ebenfalls steuerfrei. Steuerfrei sind danach z. B. die unentgeltliche ärztliche Behandlung von Familienangehörigen mit Betriebsmitteln der Arztpraxis oder z. B. die Entnahme von Medikamenten, soweit die Abgabe von Medikamenten bei einer entgeltlichen ärztlichen Leistung eine – steuerfreie – Nebenleistung darstellen würde.

 

Rz. 269

Die Veräußerung einer Arztpraxis ist regelmäßig als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.

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