Rz. 92
Nach § 2 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung) umfassen durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführte Leistungen nach § 46 SGB IX zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, heilpädagogische Leistungen und weitere Leistungen. Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt. Näheres zu den Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren kann durch Landesrahmenempfehlungen geregelt werden. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere ärztliche Behandlung einschließlich der zur Früherkennung und Diagnostik erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten, nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Förder- und Behandlungsplan aufzustellen, Heilmittel, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Beschäftigungstherapie, soweit sie aufgrund des Förder- und Behandlungsplans erforderlich sind. Die Leistungen umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere das Erstgespräch, anamnestische Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen, die Vermittlung der Diagnose, Erörterung und Beratung des Förder- und Behandlungsplans, Austausch über den Entwicklungs- und Förderprozess des Kinds einschließlich Verhaltens- und Beziehungsfragen, Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Alltags, Anleitung zur Einbeziehung in Förderung und Behandlung, Hilfen zur Unterstützung der Bezugspersonen bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung sowie die Vermittlung von weiteren Hilfs- und Beratungsangeboten. Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kinds und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten.
Rz. 93
Zu den weiteren Leistungen nach § 6a Frühförderungsverordnung gehören u. a.
- die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach § 5 Abs. 2,
- offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden können
- Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität; diese sind insbesondere die Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer Team- und Fallbesprechungen, auch der durch Kooperation eingebundenen Mitarbeiter, die Dokumentation von Daten und Befunden, die Abstimmung und der Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen, Fortbildung und Supervision
- mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.
Rz. 94
Leistungen der sozialpädiatrischen Zentren, die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder erbringen, können unter den weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG kommt auch für Leistungen der interdisziplinären Frühförderstellen in Betracht, soweit es sich um Heilbehandlungsleistungen handelt.