Rz. 3
§ 4 Nr. 18a UStG war durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. d des StÄndG 1992 v. 25.2.1992[1] neu in das Gesetz aufgenommen worden, und zwar mWv 1.1.1992.[2]
Rz. 4
Die Steuerbefreiung war im Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 1992[3] noch nicht enthalten, sondern geht auf die Beratungen im Finanzausschuss zurück.[4]
Rz. 4a
Mit Art. 7 des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung v. 18.7.2017[5] wurde in § 4 Nr. 18a UStG mWv 29.7.2017[6] die zusätzliche Bedingung für die Steuerbefreiung geschaffen, dass die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.[7] Für solche von staatlicher Finanzierung ausgeschlossener Parteien kommt somit für Verbundleistungen ab 29.7.2017 die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18a UStG nicht mehr in Betracht.
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