Rz. 59

Nach § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG gilt die Steuerbefreiung ebenfalls nicht für die Lieferungen i. S. v. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG. Wird ein sich in einem Umsatzsteuerlager befindlicher Gegenstand ausgelagert, entfällt nach dieser Vorschrift die Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz. Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein in ein Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand tatsächlich aus diesem Lager endgültig herausgenommen wird.[1] Steuerschuldner für den aufgrund der Auslagerung des Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager steuerpflichtigen letzten Umsatz vor der Auslagerung ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 erster Halbs. UStG der Auslagerer. Wird der Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung ausgelagert, ist der liefernde Unternehmer als Auslagerer Steuerschuldner. Wird ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender in ein Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand geliefert und zu einem späteren Zeitpunkt ausgelagert, ist regelmäßig der Abnehmer Steuerschuldner. Neben dem Auslagerer ist der Umsatzsteuerlagerhalter Steuerschuldner, und zwar als Gesamtschuldner, wenn er seiner Verpflichtung zur Aufzeichnung der USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht nachkommt.[2] Liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Umsatzsteuerlagerhalters als Gesamtschuldner vor, ist dieser aber nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn der Auslagerer seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die USt nicht anmeldet und/oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet.

 

Rz. 60

§ 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG bedeutet für die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager daher Folgendes: Wendet der Auslagerer oder der Umsatzsteuerlagerhalter als Blinder auf seine Umsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG an, gilt diese Vergünstigung nicht für die von ihm als Steuerschuldner bzw. Gesamtschuldner für die Auslagerung geschuldete Steuer. Mit dem Ausschluss von der Steuerbefreiung wird verhindert, dass blinde Unternehmer Waren steuerfrei liefern können, die sie zuvor ohne umsatzsteuerliche Belastung erworben haben, indem die Waren im Zuge der Lieferung an den blinden Unternehmer in ein Umsatzsteuerlager eingelagert oder im Umsatzsteuerlager geliefert wurden. Es wird also ein völlig unversteuertes Gelangen von Waren an einen Endabnehmer verhindert, was andernfalls für blinde Unternehmer (z. B. Händler) einen erheblichen Wettbewerbs(Preis-)vorteil bedeuten würde.

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