Rz. 61

Steuerfrei sind nach der Vorschrift im Gegensatz zu § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG nur bestimmte Umsätze bestimmter Unternehmer. Bei den Unternehmern darf es sich nur handeln um:

  • nicht unter § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG fallende Inhaber anerkannter Blindenwerkstätten (also keine blinden Inhaber) oder
  • anerkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten.
 

Rz. 62

Steuerfrei sind nur die folgenden Umsätze:

  • Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren und
  • sonstige Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben.

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