Rz. 61
Steuerfrei sind nach der Vorschrift im Gegensatz zu § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG nur bestimmte Umsätze bestimmter Unternehmer. Bei den Unternehmern darf es sich nur handeln um:
- nicht unter § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG fallende Inhaber anerkannter Blindenwerkstätten (also keine blinden Inhaber) oder
- anerkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten.
Rz. 62
Steuerfrei sind nur die folgenden Umsätze:
- Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren und
- sonstige Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben.
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