Rz. 22
Neben den Privatschulen führt § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG die anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen auf, die unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift steuerfreie Leistungen erbringen können. Darunter sind nach dem Wortlaut des Gesetzes Einrichtungen zu verstehen, denen ebenso wie den Ergänzungsschulen kein unmittelbares öffentliches Interesse entgegengebracht wird, und die über den Schulbegriff noch hinausgehen. Hierunter fallen Einrichtungen, die eher kurzfristige Kurse und Lehrgänge anbieten, wie z. B. Stenografie- und Schreibmaschinenkurse, Computerkurse, Buchführungskurse, Sprachkurse usw. Zu den allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen gehören u. a. auch Fernlehrinstitute, Fahrlehrerausbildungsstätten, Heilpraktiker-Schulen, Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler und Repetitorien, die Studierende auf akademische Prüfungen vorbereiten.
Rz. 23
Zum Begriff der allgemeinbildenden Einrichtung hat das BVerwG Folgendes ausgeführt: Der Begriff stellt darauf ab, ob Allgemeinbildung vermittelt wird. Mit diesem Begriff will das Gesetz alle Einrichtungen erfassen, die Allgemeinbildung vermitteln, ohne die Organisationsform der Schule zu haben. Die Vermittlung von Allgemeinbildung erfordert nicht, dass die Einrichtung eigenen Lehrstoff anbietet oder dies in der gleichen umfassenden Weise tut wie die Schule. Auch eine die Schule unterstützende und sich auf die Vorbereitung oder Repetition des von der Schule angebotenen Stoffs beschränkende Tätigkeit ist Vermittlung von Allgemeinbildung. Dies trifft allerdings nicht für die bloße Beaufsichtigung der Erledigung von Schulaufgaben zu, ohne dass bei der Verarbeitung des schulischen Unterrichtsstoffs erklärende Hilfe geleistet wird.
Rz. 24
Unter einer berufsbildenden Einrichtung versteht man eine Einrichtung, die auf einen Beruf vorbereitet. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich.
Rz. 25
Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu ermöglichen.
Rz. 26
Der Unternehmer ist Träger einer Bildungseinrichtung, wenn er selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber seinen Vertragspartnern (z. B. Schüler, Studenten, Berufstätige oder Arbeitgeber) anbietet. Dies erfordert ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffs für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels sowie geeignete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen.
Rz. 27
Der Betrieb der Bildungseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Die Einrichtung muss im Rahmen ihres Lehrprogramms keinen eigenen Lehrstoff anbieten. Es reicht aus, wenn sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von der Schule angebotenen Stoffs beschränkt. Die Veranstaltung einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen einer Unterrichtsleistung. Unschädlich ist jedoch die Einbindung von Vorträgen in ein Lehrprogramm für die Befreiung der Unterrichtsleistungen des Trägers der Bildungseinrichtung.