Rz. 28

Die in der Vorschrift genannten Privatschulen bzw. anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen können unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG nur steuerfreie Leistungen erbringen, wenn sie als Ersatzschulen gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind. Die Existenz der Genehmigung bzw. Erlaubnis ist also Bedingung für die Steuerbefreiung. Unter staatlicher Genehmigung sind die in den Gesetzen der Bundesländer über die Privatschulen vorgesehenen Genehmigungen zu verstehen. Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens.[1] Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt. Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen ist durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt[2]; ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist nur unter den in Art. 7 Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 GG aufgeführten Voraussetzungen verfassungsverbürgt.[3]

 

Rz. 29

Die staatliche Genehmigung bzw. landesrechtliche Erlaubnis ist Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörden des jeweiligen Bundeslandes. Die nach Landesrecht erteilte Erlaubnis, eine Privatschule bzw. andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtung führen zu dürfen, steht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG der staatlichen Genehmigung gleich. Der Nachweis, dass für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.[4]

[3] BVerfG v. 14.11.1969, 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge