Rz. 27
Einrichtungen, die dem Zweck eines Berufsverbands dienen, sind solche, die von einem Berufsverband betrieben werden (erste Alternative) oder die ihre Lehr- und Unterrichtstätigkeit ausschließlich für einen Berufsverband ausüben (zweite Alternative). Ein Berufsverband ist ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen zur Wahrnehmung allgemeiner, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsender ideeller und wirtschaftlicher Interessen eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs. Berufsverbände sind daher alle Interessenvertretungen, die mit der Erzielung von Einnahmen aus einer beliebigen Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen. Allerdings reicht es für die Anerkennung einer Vereinigung als Berufsverband noch nicht aus, wenn die Vereinigung nach ihrer Satzung Ziele verfolgt, welche die Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebs des den Beitrag zahlenden Steuerpflichtigen betreffen. Vielmehr muss auch die tatsächliche Geschäftsführung des Verbands mit den satzungsmäßigen Zielen übereinstimmen. Im Wesen des Berufsverbands liegt es, dass von den allgemeinen Interessen des Berufsstands die besonderen Interessen der einzelnen Berufsangehörigen zu trennen sind, die sich aus ihren Geschäften zur Erzielung von Einkünften ergeben. Ein Berufsverband liegt dann nicht vor, wenn lediglich die Interessen einzelner Berufsangehöriger, aber nicht die des ganzen Berufsstands vertreten werden.
Rz. 28
Verwendet ein Berufsverband in erheblichem Umfang seine Einnahmen (Mitgliedsbeiträge) für allgemeine politische Zwecke, kann es zweifelhaft erscheinen, ob es sich sachlich noch um einen Berufsverband handelt, und nicht um die in die äußere Form eines Berufsverbands gekleidete Organisation einer politischen Partei. Ein Berufsverband kann nur dort als gegeben angesehen werden, wo die Mitgliederbeiträge nicht in erheblichem Umfang für Zwecke verwendet werden, die nicht unmittelbare Aufgabe eines Berufsverbands sind und damit nicht ausschließlich den speziellen Berufsbelangen dienen. Hier beschränkt sich die Einrichtung nicht auf die Aufgaben eines Berufsverbands, sondern betätigt sich als (nicht begünstigte) politische Vereinigung.
Rz. 29
Der Berufsverband muss mit seinen Vorträgen, Kursen usw. selbst keine Zwecke verfolgen, die dem eines Berufsverbands dienen. Typische Berufsverbände sind Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Wirtschaftsverbände, Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern, Haus- und Grundbesitzervereinigungen, Verbraucherverbände und sonstige Fachvereinigungen.