Rz. 39
Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG bestimmen sich ebenfalls nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Unternehmer bzw. Einrichtungen. Entgegen alter Rechtsprechung des BFH, die eine Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen mangels Vorliegen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs verneinte, hat der EuGH einen solchen Leistungsaustausch bejaht. Daraus ergibt sich, dass Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins steuerbar sind. Bei Sportvereinen besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen. Gewährt ein eingetragener Schützenverein seinen Beitrag zahlenden Mitgliedern den Vorteil, an Schießübungen und Wettkämpfen teilnehmen zu können, stellen die Beiträge der Mitglieder Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen dar. Auch die Veranstaltung von Wettbewerben gegen Teilnehmergebühren von Gastmannschaften ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, erbringt entgeltliche Leistungen, die die Mitglieder z. B. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es für die Steuerbarkeit dieses Leistungsaustausches darauf ankommt, ob der Verein "auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt".
Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL muss es sich bei den in dieser Vorschrift bezeichneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen und Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, um Einrichtungen ohne Gewinnstreben handeln. Dies setzt entsprechend den Vorgaben des EuGH insbesondere voraus, dass die Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, welche die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.
Rz. 40
Steuerfrei sind nach der Vorschrift nur folgende Umsätze (abschließende Aufzählung):
- andere kulturelle Veranstaltungen,
- andere sportliche Veranstaltungen.
Die Steuerfreiheit kommt nur insoweit (partiell) in Betracht, als das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere Leistungen, die ein in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannter Unternehmer (z. B. ein gemeinnütziger Sport- oder Gesangverein) im Rahmen einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung (z. B. Sängerfest oder Volkslauf) an die aktiv mitwirkenden Teilnehmer erbringt und für die diese Teilnehmer eine Teilnehmergebühr (z. B. Start- oder Nenngeld) zu entrichten haben. Die Befreiung gilt nicht für die Eintrittsgelder, die von den Zuschauern oder Besuchern der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erhoben werden. Der Verkauf von Medaillen aus Anlass eines Volkswandertags oder Volkslaufs an alle Teilnehmer, die eine Erinnerungsplakette wünschen, dürfte steuerpflichtig sein, da diese Verkäufe nicht mit dem Startgeld abgegolten werden.
Rz. 41
Unter die Steuerbefreiung fallen subjektiv nur die auch nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG begünstigten Einrichtungen (abschließende Aufzählung).