3.1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe

 

Rz. 22

Ohne weitere Voraussetzungen (außer dass Leistungen der Jugendhilfe oder die Inobhutnahme oder Leistungen der Adoptionsvermittlung erbracht werden müssen) sind Träger der öffentlichen Jugendhilfe subjektiv steuerbegünstigt. Nach § 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen freier und öffentlicher Jugendhilfe. Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.[1] Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch SGB VIII begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.[2] Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.[3] Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.[4] Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.[5]

 

Rz. 23

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.[6] Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach SGB VIII errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.[7] Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.[8]

 

Rz. 24

Zur Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts vgl. § 70 SGB VIII. Zur sachlichen Zuständigkeit der überörtlichen und der örtlichen Träger der Jugendhilfe vgl. § 85 SGB VIII.

 

Rz. 25

Gem. § 79 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen.

3.2 Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter

 

Rz. 26

Neben den öffentlichen Einrichtungen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind auch andere (auch nicht öffentliche) Einrichtungen mit sozialem Charakter subjektiv steuerbegünstigt. Der Begriff der "anderen Einrichtung mit sozialem Charakter" entspricht der Formulierung der maßgeblichen unionsrechtlichen Grundlage.[1] Auf der Grundlage der dort eingeräumten Befugnis der EU-Mitgliedstaaten, auch Leistungen von Einrichtungen zu begünstigen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, definiert § 4 Nr. 25 S. 2 UStG, welche Einrichtungen als "andere Einrichtungen mit sozialem Charakter" i. S. v. § 4 Nr. 25 UStG anzusehen sind. Dies sind:

  • von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
  • die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
  • Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen,
  • Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen einer Erlaubnis gem. § 44 SGB VIII oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht bedürfen,
  • Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kj. ganz oder zum überwiegenden Teil von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG vergütet wurden,
  • Einrichtungen, soweit sie Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind,
  • Einrichtungen, soweit sie Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Abs. 1 AdVermiG anerkannt sind,
  • Einrichtungen, soweit sie Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Abs. 2 AdVermiG zugelassen sind.
 

Rz. 27

Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es für sich allein nicht schon aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b UStG anerkannte Einrichtung tätig ist.[2] Bei dem Begriff der Einrichtungen handelt es sich nicht notwendigerweise immer nur um eine organisatorische Einheit oder ein organisatorisches Gebilde von Personal- und Sachmitteln. Der Begriff umfasst auch natürliche Personen...

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