1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 4 Nr. 25 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen und befreit – neben den Bestimmungen in § 4 Nr. 23 UStG und § 4 Nr. 24 UStG – Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII und bestimmte andere Leistungen der Jugendbetreuung. Die Vorschrift begünstigt bestimmte Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderer Einrichtungen mit sozialem Charakter sowie, ab 1.1.2021, die nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG erbrachten Beistandsleistungen und, ab 1.4.2024, Beistandsleistungen nach § 167 FamFG.[1] Wie in § 4 Nr. 23 UStG und § 4 Nr. 24 UStG ist zu unterscheiden zwischen subjektiven, an die Person des Unternehmers geknüpften und objektiven (nach der Art des Umsatzes ausgerichteten) Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Objektiv steuerfrei sind Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, Leistungen von Einrichtungen, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB bestellt worden sind sowie Leistungen von Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 167, 174 oder § 191 FamF bestellt worden sind, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen.

Nach dem BMF-Schreiben v. 9.4.2020[2] können im Rahmen von Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern unter den weiteren Voraussetzungen u. a. des § 4 Nr. 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitsweg abgesehen. Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitsweg entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach den v.g. Kriterien im Billigkeitsweg nicht besteuert. Diese Regelung gilt für Maßnahmen, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden.[3]

Rz. 23 einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Zum 1.1.1980 wurde § 4 Nr. 25 aus § 4 Nr. 25 UStG 1967/1973 übernommen. In Buchst. a der Vorschrift wurde der Begriff "Leibeserziehung" durch die Bezeichnung "Sport" ersetzt und damit auch an die neue Abgabenordnung angepasst. Außerdem wurde die Steuerbefreiung nach Buchst. c auf die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen ausgedehnt. Dies sollte zur weiteren Förderung des Jugendsports beitragen. Unter diese erweiterte Steuerbefreiung sollten insbesondere die sportlichen Veranstaltungen der als förderungswürdig anerkannten Jugendabteilungen der Sportvereine fallen.[1]

 

Rz. 5

Durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. Art. 40 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes 1992 v. 25.2.1992[2] wurden mWv 1.1.1991:

  • in S. 1 die Worte "die folgenden Leistungen der förderungswürdigen Träger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe und der Organe der öffentlichen Jugendhilfe:" durch die Worte "die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe:" ersetzt,
  • in S. 1 Buchst. c das Wort "Unkosten" durch das Wort "Kosten" ersetzt,
  • S. 2 wie folgt gefasst: "Förderungswürdig i. S. dieser Vorschrift sind Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörd...

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