Rz. 4

Zum 1.1.1980 wurde § 4 Nr. 25 aus § 4 Nr. 25 UStG 1967/1973 übernommen. In Buchst. a der Vorschrift wurde der Begriff "Leibeserziehung" durch die Bezeichnung "Sport" ersetzt und damit auch an die neue Abgabenordnung angepasst. Außerdem wurde die Steuerbefreiung nach Buchst. c auf die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen ausgedehnt. Dies sollte zur weiteren Förderung des Jugendsports beitragen. Unter diese erweiterte Steuerbefreiung sollten insbesondere die sportlichen Veranstaltungen der als förderungswürdig anerkannten Jugendabteilungen der Sportvereine fallen.[1]

 

Rz. 5

Durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. Art. 40 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes 1992 v. 25.2.1992[2] wurden mWv 1.1.1991:

  • in S. 1 die Worte "die folgenden Leistungen der förderungswürdigen Träger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe und der Organe der öffentlichen Jugendhilfe:" durch die Worte "die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe:" ersetzt,
  • in S. 1 Buchst. c das Wort "Unkosten" durch das Wort "Kosten" ersetzt,
  • S. 2 wie folgt gefasst: "Förderungswürdig i. S. dieser Vorschrift sind Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen."
  • S. 4 gestrichen.

Diese Änderungen folgten im Wesentlichen daraus, dass der Kreis der begünstigten Einrichtungen sich nunmehr aus dem SGB VIII ergab und das Gesetz für die Jugendwohlfahrt, an das § 4 Nr. 25 bis dahin angeknüpft hatte, zum 1.1.1991 außer Kraft gesetzt wurde.

 

Rz. 6

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugenfreiwilligendiensten[3] vorgeschlagen, in einem neuen § 4 Nr. 25 Buchst. d UStG einen weiteren Befreiungstatbestand einzuführen, nämlich für "die Leistungen der Jugendfreiwilligendienste in den Bereichen freiwilliges soziales Jugendbildungsjahr (freiwilliger sozialer Dienst) oder freiwilliges ökologisches Jugendbildungsjahr (freiwilliger ökologischer Dienst), soweit diese kraft Gesetzes oder von der zuständigen Landesbehörde zugelassen sind.".[4] Die Bundesregierung hatte diesen Vorschlag abgelehnt. Nach den verbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben bestehe hinsichtlich der entgeltlichen Überlassung der Freiwilligen an die Einsatzstellen nach Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL, insbesondere nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL keine Möglichkeit, eine solche Steuerbefreiung zu schaffen.[5]

 

Rz. 7

Durch Art. 8 Nr. 4 Buchst. d des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) v. 20.12.2007[6] wurde § 4 Nr. 25 mWv. 1.1.2008 (Art. 28 Abs. 4 JStG 2008) neu gefasst und an die Entwicklung der Leistungen und das Angebotsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe angepasst. Durch die Neufassung wurde der Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift wesentlich erweitert. Seither sind sämtliche Leistungen, die nach den Vorschriften des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

 

Rz. 8

Aufgrund der neuen Ausgestaltung der Vorschrift entfiel der alte § 4 Nr. 25 S. 1 Buchst. a UStG (Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern usw.). Gleichwohl waren diese Leistungen weiterhin nach § 4 Nr. 25 steuerfrei. Der alte S. 1 Buchst. b (Beherbergung, Beköstigung usw.) wurde neuer S. 3 Buchst. b. Der alte S. 1 Buchst. c (Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen) wurde neuer S. 3 Buchst. a. Abweichend vom alten § 4 Nr. 25 S. 1 Buchst. c UStG wurde im neuen § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG statt der "Jugendlichen" auf "die von der Jugendhilfe begünstigten Personen" abgestellt. Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass in die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen in Einzelfällen auch Eltern einbezogen sein können. Eine solche Einbeziehung soll für die Steuerbefreiung unschädlich sein.[7] Ausdrücklich klargestellt wurde aber entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL, dass diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den Leistungen der Jugendhilfe stehen müssen.

 

Rz. 9

Der durch das JStG 2008 neu gefasste § 4 Nr. 25 UStG verzichtet zudem auf eine eigenständige Definition des "Jugendlichen" (vorher alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres). Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass (nur) Angebote der Jugendarbeit[8] gem. § 11 Abs. 4 SGB VIII in angemessenem Umfang Personen einbeziehen können, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.

 

Rz. 10

Durch Art. 10 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst, bb des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013[9] wurde mWv 1.7.2013 § 4 Nr. 25 S. 3 UStG in Gestalt des neuen Buchstaben c um einen weiteren Steuerbefreiungstatbestand ergänzt. Danach sind "Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden", steu...

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