Rz. 66
Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG auch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Außerdem müssen die Leistungen in engem Zusammenhang mit den in § 4 Nr. 25 S. 1 UStG bezeichneten Leistungen (der Jugendhilfe und Inobhutnahme) stehen. In § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG wird auf "die von der Jugendhilfe begünstigten Personen" abgestellt. Danach ist die Einbeziehung von Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen für die Steuerbefreiung unschädlich, sofern diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den Leistungen der Jugendhilfe stehen.
Rz. 67
Als kulturelle Veranstaltungen kommen z. B. musikalische Vorführungen, Musikwettbewerbe, Theatervorführungen, Filmvorführungen u. Ä. in Betracht. Die Veranstaltungen müssen im Rahmen der Jugendhilfe stattfinden. Auch die von öffentlichen Schulen durchgeführten Schulfahrten und die von Kirchengemeinden durchgeführten Erstkommunion- und Konfirmandenfahrten dürften unter die Steuerbefreiung fallen. Denn nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG gehören z. B. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts zu den nach § 4 Nr. 25 UStG begünstigten Einrichtungen. Auch gehören die Jugendreisen der Kirchengemeinden zu den nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG steuerfreien Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, nämlich in Form der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII.
Rz. 68
Der Begriff der sportlichen Veranstaltung deckt sich mit dem in § 67a AO verwendeten Begriff. Hierunter fallen organisatorische Maßnahmen, die es Jugendlichen (oder auch Erwachsenen) ermöglichen, Sport zu treiben. Sport ist eine Tätigkeit zur körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen oder eine gleichgestellte Betätigung. Unter die Begünstigung fallen insbesondere Sportwettkämpfe, an denen Jugendliche mitwirken.
Rz. 69
Die Grenze zur sportlichen Veranstaltung i. S. d. § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG dürfte dann überschritten sein, wenn über die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgeräten hinaus ein weiterer Organisationsrahmen für die Sportausrüstung zur Verfügung gestellt wird. Der Verkauf von Speisen und Getränken – auch an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter usw. – und die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
Rz. 70
Die Veranstaltungen sind ohne Weiteres steuerfrei, wenn die Darbietungen (Wettkämpfe, Vorführungen, Demonstrationswettbewerbe u. Ä.) von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht werden. I. d. R. sind dies Jugendliche, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen können in Einzelfällen auch Eltern einbezogen sein (soweit sie selbst als von der Jugendhilfe begünstigte Personen anzusehen sind). Eine Beteiligung Erwachsener als Hilfskräfte dürfte jedoch regelmäßig unschädlich sein, solange die jeweilige Veranstaltung als solche von Jugendlichen wahrgenommen werden kann.
Rz. 71
Werden die Darbietungen nicht von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht, greift die Steuerbefreiung nur, wenn die Einnahmen (aus der jeweiligen Veranstaltung) überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Nach dem Gesetzeswortlaut können mit "Kosten" nur die Kosten der begünstigten Umsätze gemeint sein, weil diese Gegenstand der Steuerbefreiung sind und die Kostenverwendungsklausel materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung ist. Unter Kosten fallen insbesondere Ausgaben für die Organisation der Veranstaltung, Mieten, Energie, Werbung usw. Die Verwendungsklausel bedeutet, dass die Einnahmen zu mehr als 50 % zur Deckung der Kosten aufgewendet werden müssen. D. h. die Einnahmen sollen die Kosten nicht wesentlich übersteigen. Der Nachweis, dass die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden, muss wohl für jede einzelne Veranstaltung geführt werden (Gebot der Einzelumsatzbetrachtung). Eine Gesamtbetrachtung (bezogen auf einen Besteuerungszeitraum) kann allenfalls aus Vereinfachungsgründen in Betracht kommen.
Rz. 72
Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass die Veranstaltungen in engem Zusammenhang mit den in § 4 Nr. 25 S. 1 UStG bezeichneten Leistungen stehen. Mit "enger Zusammenhang" ist "enge Verbundenheit" i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL, d. h. eine enge sachliche/inhaltliche Verknüpfung gemeint. Die Veranstaltungen müssen einen Zweck erfüllen, der in die betreffende Leistung der Jugendhilfe/Inobhutnahme eingebunden ist. Im Übrigen erfordert der Begriff des eng verbundenen Umsatzes gem. Art. 132 MwStSystRL nach der EuGH-Rechtsprechung keine besonders enge Auslegung. Die Steuerbefreiung soll auch der Förderung des Jugendsports dienen. Sie kommt daher insbesondere für die als förderungswürdig anerkannten Jugendabteilungen der Sportvereine in B...