Rz. 44
Neben der Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte an land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG auch steuerfrei
- die Gestellung von Betriebshelfern
- an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung.
Rz. 45
Die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, ihren Mitgliedern in bestimmten Notfällen (z. B. bei einem Arbeitsunfall, einem Krankenhausaufenthalt oder einer Heilanstaltspflege) Haushaltshilfe oder Betriebshilfe zu gewähren. Sie bedienen sich dabei anderer Unternehmer (z. B. der Betriebshilfsdienste und der Dorfhelferinnendienste) und lassen sich von diesen die erforderlichen Ersatzkräfte zur Verfügung stellen. Die Unternehmer, die Ersatzkräfte zur Verfügung stellen, erbringen damit steuerfreie Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. Auf die Rechtsform des das Personal stellenden Unternehmens kommt es dabei im Gegensatz zu den Personalgestellungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht an. Unter die Steuerbefreiung fällt auch die "Selbstgestellung" eines Einzelunternehmers, der seine Betriebshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt. Die Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht, wenn die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung es ihren Mitgliedern überlassen, die Ersatzkräfte selbst zu beschaffen, und ihnen lediglich die dadurch entstandenen Kosten erstatten. In diesen Fällen kann aber die Steuerbefreiung für unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Rz. 38ff.) zur Anwendung kommen.
Rz. 46
Die Steuerbefreiung der Personalgestellung ist auf Betriebshelfer beschränkt. Betriebshelfer sind Arbeitskräfte, die in dem Betrieb (Unternehmen) des (von der Leistungspflicht der Sozialversicherung) Begünstigten die dort anfallenden Arbeiten übernehmen. Die Personalgestellung richtet sich in der Praxis vorwiegend an Land- und Forstwirte. Bis zum 31.12.2008 erfasste die Steuerbefreiung auch die Gestellung von Haushaltshilfen. Dies sind Arbeitskräfte, die die hauswirtschaftliche Versorgung der von der Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger Begünstigten übernehmen. Dazu zählen z. B. nicht die häusliche Kranken- oder Sozialpflege von Personen. Haushaltshilfeleistungen sind seit dem 1.1.2009 nur noch unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerbefreit.
Rz. 47
Die Verwaltung hat den Begriff "Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung" in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung und "Gestellung von Betriebshelfern an den gesetzlichen Träger der Sozialversicherung" in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung ausgelegt. Danach ist auch die Leistung eines (Einzel)Unternehmers an die/den gesetzlichen Träger der Sozialversicherung steuerbefreit, wenn er sich selbst als Betriebshelfer oder Haushaltshilfe zur Verfügung stellt. Hatte ein Unternehmer seine Betriebshelferleistungen entgegen § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG umsatzsteuerpflichtig behandelt, war dies für die vor dem 1.7.2009 ausgeführten Leistungen nicht zu beanstanden. Da die als Haushaltshilfe ausgeführten Umsätze seit 1.1.2009 in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG fallen, kommt der § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG nur für die vor dem 1.1.2009 ausgeführten Umsätze in Betracht. Sofern ein Unternehmer die vor dem 1.1.2009 ausgeführten Haushaltshilfeleistungen der USt unterworfen hatte, war dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
Rz. 48
Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Unfallversicherung und
- Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
Rz. 49
Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 SGB IV nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt. Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
Rz. 50
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen, die nach § 4 Abs. 1 SGB V rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind. Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
- Allgemeine Ortskrankenkassen,
- Betriebskrankenkassen,
- Innungskrankenkassen,
- Sozialversicherung für Landwirtscha...