Rz. 81
Die Regelung des § 4 Nr. 4a UStG gilt nur für Umsätze der in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenstände, wenn diese nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sind (Rz. 38). Folgende Gegenstände (Waren) fallen unter die Anlage 1:
5.1 Kartoffeln, frisch oder gekühlt (Nr. 1 der Anlage 1)
Rz. 82
Hierunter fallen Kartoffeln i. S. d. Position 0701 des Zolltarifs. Das sind Kartoffeln aller Art, frisch oder gekühlt, insbesondere auch Pflanz- oder Frühkartoffeln. Hierzu gehören auch Kartoffeln unverpackt als Schüttware, nicht aber Kartoffeln, die in Gebinden von z. B. 2,5 kg abgepackt sind. Als Pflanzkartoffeln i. S.d. Unterposition 0701 10 gelten nur solche Kartoffeln, die von den zuständigen nationalen Behörden als Pflanzgut anerkannt werden. Nicht hierunter fallen Süßkartoffeln (Position 0714 des Zolltarifs).
5.2 Oliven (Nr. 2 der Anlage 1)
Rz. 83
Dazu gehören nur Oliven der Unterposition 0711 20 des Zolltarifs, die zur Erhaltung während des Transports und der Lagerung bis zur endgültigen Verwendung (meistens in Tonnen oder Fässern) vorläufig haltbar gemacht sind, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, und die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Sie dienen im Allgemeinen als Ausgangsstoffe für die Nahrungsmittelindustrie (Konservenindustrie). Nicht zu dieser Position gehören Oliven, die über ihre vorläufige Haltbarmachung in Salzlake hinaus eine zusätzliche Behandlung erfahren haben (z. B. durch Natronlauge, Milchsäuregärung), um sie unmittelbar genießbar zu machen. Diese Waren gehören zu Kap. 20.
5.3 Schalenfrüchte (Nr. 3 der Anlage 1)
Rz. 84
Unter Nr. 3 der Anlage 1 fallen nur Schalenfrüchte der Positionen 08 01 und 08 02 des Zolltarifs, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet. Während Kokosnüsse, deren Schalen entfernt wurden, geraspelt und getrocknet zu Position 0801 des Zolltarifs gehören, gehört Kopra aus getrocknetem, zerkleinertem Kokosfleisch bestehend, jedoch zum menschlichen Genuss nicht geeignet und zur Ölgewinnung bestimmt zu Position 1203.
Rz. 85
Unter die Position 0801 des Zolltarifs fallen Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse. Paranüsse sind Nüsse mit harter Schale, deren Form und Größe an Segmente von Mandarinen erinnert; sie enthalten dicke dreieckige Kerne mit einer dunkelbraunen faserigen Umhüllung.
Rz. 86
Unter die Position 0802 des Zolltarifs fallen andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet. Hierzu gehören insbesondere Mandeln (süß oder bitter), Haselnüsse (Corylus-Arten), Walnüsse, Esskastanien (Castanea-Arten), Pistazien, Macadamia-Nüsse, Pekan- (Hickory-)Nüsse und Pinien-Nüsse (Samen von Pinus pinea) sowie Areka- (Betel-)Nüsse, hauptsächlich als Kaumittel verwendet, und Kolanüsse, die als Kaumittel und als Grundstoff zum Herstellen bestimmter Getränke verwendet werden, und eine essbare nussähnliche dornig-eckige Frucht der Art Trapa natans, manchmal angesprochen als Wasserkastanie.
Rz. 87
Nicht unter Nr. 3 der Anlage 1 fallen die essbare Knolle der Arten Eleocharis dulcis oder Eleocharis tuberosa, allgemein bekannt als chinesische Wasserkastanie (Position 0714 des Zolltarifs), grüne Walnussschalen und leere Mandelschalen (Position 1404 des Zolltarifs), Erdnüsse (Position 1202 des Zolltarifs), geröstete Erdnüsse und Erdnussmark (Position 2008 des Zolltarifs), Rosskastanien (Aesculus hippocastanum; Position 2308 des Zolltarifs) sowie vorläufig haltbar gemachte Schalenfrüchte, die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind (Position 0812 des Zolltarifs).
5.4 Kaffee (Nr. 4 der Anlage 1)
Rz. 88
Unter Nr. 4 der Anlage 1 fällt nur nicht gerösteter, nicht entkoffeinierter oder entkoffeinierter Rohkaffee in allen Formen (einschließlich der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen und Bruchstücke), soweit er zu den Unterpositionen 0901 1100 und 0901 1200 des Zolltarifs gehört, z. B. als Kirschen, d. h. wie er vom Strauch geerntet wird; als Bohnen in der sog. Pergamentschale; als Bohnen ohne Schale und Häutchen.
Rz. 89
Nicht hierunter fällt Kaffee (auch entkoffeiniert), geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepresst. Außerdem fallen nicht hierunter Kaffeemittel, bestehend aus einem Gemisch von Kaffee in beliebigem Verhältnis mit anderen Stoffen (Unterposition 0901 9090 des Zolltarifs), Kaffeewachs (Position 1521 des Zolltarifs) sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch als Instantkaffee bezeichnet, und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate sowie geröstete Kaffeemittel, die keinen Kaffee enthalten (Position 2101 des Zolltarifs).
5.5 Tee (Nr. 5 der Anlage 1)
Rz. 90
Hierzu gehört nur Tee der Position 0902 des Zolltarifs, also die verschiedenen Arten von Tee, der von dem Strauch der Gattung Thea stammt, insbesondere Blätter und Knospen sowie Abfälle, gerollt, gedämpft, getrocknet, geröstet, (teilweise) fermentiert (z. B. Oolong Tee), ebenso gemahlen, zu Kugeln oder Tabletten agglomeriert, sowie Tee, dem Tein (Koffein) entzogen ist. Zu dieser Position gehören auch Teeblüten, Teeknospen und Abfälle sowie gemahlener Tee (Blätter, Blüten und Kn...