Rz. 46
Da § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG die Verwaltung von "Investmentfonds" begünstigt, fällt die Verwaltung von Anteilen an OGAW oder Anteilen an AIF, auf die das InvStG auch anzuwenden ist (§ 1 Abs. 1 InvStG i. d. F. bis 31.12.2017), nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Gleiches gilt für die Verwaltung von Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisationen, für die nach § 2 Abs. 1 und 2 KAGB das KAGB nicht anwendbar ist, für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und für Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben (auf diese genannten Einrichtungen ist das InvStG nach § 1 Abs. 1a InvStG i. d. F. bis 31.12.2017 nicht anzuwenden).
Rz. 47
Somit sind insbesondere auch folgende Einrichtungen nicht begünstigt: Geschlossene Investmentvermögen, Private Equity Fonds (wegen § 1 Abs. 1 InvStG i. d. F. bis 31.12.2017), Immobiliensondervermögen (§ 220 KAGB, wegen der alleinigen Anlage in Immobilien und damit der fehlenden Risikomischung), Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung an einem oder mehreren anderen Unternehmen halten, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen jeweils eine Geschäftsstrategie zu verfolgen, den langfristigen Wert der Tochterunternehmen, der verbundenen Unternehmen oder der Beteiligungen zu fördern, und die entweder auf eigene Rechnung tätig sind und deren Anteile zum Handel auf einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in der EU zugelassen sind, oder ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurden, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen. Gleiches gilt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung fallen. Ebenso nicht begünstigt sind Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne; sowie Verbriefungszweckgesellschaften (§ 2 Abs. 1 KAGB). OGAW und AIF, die nicht die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1b und 1f InvStG i. d. F. bis 31.12.2017 erfüllen, sind Investitionsgesellschaften, die somit ebenfalls nicht unter den von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG begünstigten Kreis der Investmentvermögen fallen.