Rz. 9
"Umsatz" i. S. d. Befreiungsvorschrift ist die Lieferung des Wertzeichens, also ein Vorgang, der einem anderen die Verfügungsmacht am Wertzeichen verschafft (§ 3 Abs. 1). Es muss dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zugewendet werden.
Bei der Entschädigung von Zeugen in Gerichtsverfahren können zwar auch die Kosten für verauslagte Porti ersetzt werden. Die Erstattung von Umsatzsteuer auch aus den Portoaufwendungen kommt dagegen nicht in Betracht, weil diese Aufwendungen nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Rz. 10
Bei der Lieferung muss es sich um die Abgabe des Wertzeichens gegen Entgelt durch einen Unternehmer an einen Erwerber handeln. Die hoheitliche Herausgabe des Wertzeichens, z. B. der Druck von Steuermarken oder die Herausgabe von Briefmarken, durch die öffentliche Hand ist nicht steuerbar. Unter die Steuervergünstigung fällt z. B. der Verkauf von Briefmarken durch die Deutsche Post AG oder andere dazu berechtigte Unternehmer (z. B. frankierte Post- oder Ansichtskarten in Papier- und Schreibwarenläden oder an Kiosken). Auch Unternehmer, die z. B. Briefmarken beschaffen und sie gegen Erstattung der Kosten, d. h. ohne Aufschlag (z. B. ihren Arbeitnehmern) zur Verfügung stellen, fallen unter die Steuervergünstigung.
Rz. 11
Die Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn die Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden. Das Entgelt der Lieferung muss also dem (aufgedruckten) Wert der Marke oder des Stempels entsprechen. Das Entgelt darf keine Kosten- oder Gewinnaufschläge enthalten. Zum aufgedruckten Wert gehören auch aufgedruckte Sonderzuschläge, z. B. der Zuschlag bei Wohlfahrtsmarken.
Rz. 12
Steuerfrei sind jedoch auch Umsätze mit Wertzeichen (z. B. im Inland postgültige Briefmarken), die zu einem Preis veräußert werden, der unter ihrem aufgedruckten Wert liegt. Dies ist insbesondere von Bedeutung bei der Veräußerung von Briefmarken durch die Deutsche Post AG über Postagenturen. Die Agenturbetreiber erbrachten bis zum 30.6.1996 Vermittlungsleistungen an die Deutsche Post AG und erhielten dafür eine umsatzabhängige Provision. Diese Vermittlungsleistungen waren steuerpflichtig, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG konnte für sie nicht in Anspruch genommen werden. Ab dem 1.7.1996 verkaufen Postagenturen Briefmarken an die Kunden im eigenen Namen und für Rechnung der Deutschen Post AG. Sie erhalten ihre Tätigkeit dadurch vergütet, dass ihnen die Briefmarken von der Deutschen Post AG zu einem niedrigeren als dem aufgedruckten Wert überlassen werden. Bei dieser Gestaltung liegt ein Kommissionsgeschäft (Verkaufskommission) i. S. d. § 3 Abs. 3 UStG zwischen der Deutschen Post AG und den Postagenturen vor. Bei dieser Konstellation können die Postagenturen für ihre Briefmarkenlieferungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG in Anspruch nehmen. Die Briefmarkenlieferungen der Deutschen Post AG an die Postagenturen sind trotz der Vereinbarung eines unter dem aufgedruckten Wert liegenden Entgelts ebenfalls nach dieser Vorschrift umsatzsteuerfrei. Diese Beurteilung setzt voraus, dass die vertraglichen Vereinbarungen und die Abwicklung der Briefmarkenlieferungen tatsächlich zu einem Kommissionsgeschäft zwischen der Deutschen Post AG und der jeweiligen Postagentur führen.
Rz. 13
Briefmarkenhändler erwerben, weil sie Wertsteigerungen erwarten, größere Partien postfrischer Briefmarken, insbesondere Sondermarken. Tritt die erwartete Wertsteigerung in einem angemessenen Zeitraum nicht ein, veräußern sie diese noch gültigen Briefmarken zu Preisen, die um 10 % und mehr unter dem aufgedruckten Wert liegen. Als Abnehmer solcher noch gültiger Briefmarken treten nicht nur Sammler auf, sondern vor allem auch andere Unternehmer, die die verbilligten Briefmarken für ihre Geschäftskorrespondenz verwenden. Auch in diesen Fällen kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG für die Lieferung der im Inland postgültigen Briefmarken entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch dann zur Anwendung, wenn die Briefmarken zu einem Preis veräußert werden, der unter ihrem aufgedruckten Wert liegt. In diesen Fällen kann angenommen werden, dass die Briefmarken nicht Sammlerzwecken dienen, sondern für Postbeförderungszwecke verwendet werden.
Rz. 14
Werden die Wertzeichen mit einem höheren Preis als dem aufgedruckten Wert gehandelt (z. B. postgültige Sammlerbriefmarken), ist der Umsatz insgesamt steuerpflichtig. Dies gilt auch für Umsätze mit nicht im Inland gültigen Wertzeichen (z. B. ausländische Briefmarken) oder im Inland nicht mehr gültigen Wertzeichen (z. B. bereits abgestempelte inländische Briefmarken). Umsätze eines Unternehmers von gültigen Briefmarken gegen Aufpreis zu Sammlerzwecken sind auch dann nicht umsatzsteuerfrei, wenn es sich dabei nicht um einen Briefmarkenhändler handelt. Nach der Rechtsprechung liegen Gegenstände einer Sammlertätigkeit vor, die für den Erwerber, was grundsätzlich schon in dem Aufgeld zum Ausdruck kommt, einen höh...