Rz. 188

Zum 1.1.1980 war gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage die Steuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Vermittlung dieser Umsätze ausgedehnt worden.[1]

 

Rz. 189

Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[2] war mWv 1.7.1990 Wort "ähnlichen (Sicherheiten) durch das Wort anderen" (Sicherheiten) ersetzt worden. Seither hat die Vorschrift die heute gültige Fassung. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung[3] entspricht die Verwendung der Bezeichnung "andere" Sicherheiten dem gemeinschaftsrechtlichen Wortlaut und dient der Klarstellung, dass die Steuerbefreiung für die Übernahme von Sicherheiten nicht voraussetzt, dass die Sicherheiten rechtlich wie eine Bürgschaft gestaltet sind.

 

Rz. 189a

Nach dem Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)[4] sollen in § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG die Wörter "sowie die Vermittlung dieser Umsätze" durch ein Komma und die Wörter "die Vermittlung dieser Umsätze sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber" ersetzt werden.[5]

[1] BMF v. 12.5.1980, BStBl I 1980, 238.
[2] BGBl I 1990, 597, BStBl I 1990, 213.
[3] BT-Drs. 11/6174.
[4] Webseite des BMF unter Service – Gesetze und Gesetzesvorhaben, Stand: 13.6.2024.
[5] Vgl. hierzu auch Rz. 46a.

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