Rz. 139a
Sportwetten unterlagen erst seit dem 1.4.2000 der Lotteriesteuer. Sportwetten (Wetten aus Anlass von Sportereignissen) unterlagen bis 30.6.2021 der Lotteriesteuer, wenn die Sportwette im Inland veranstaltet wurde oder wenn der Spieler bei Abschluss des Wettvertrags im Inland ansässig war oder, wenn er keine natürliche Person war, bei Abschluss des Wettvertrags seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich des RennwettLottG hatte. Dies galt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrags außerhalb des Geltungsbereichs des RennwettLottG aufhielt und die zur Entstehung des Wettvertrags erforderlichen Handlungen dort vorgenommen wurden. Steuerschuldner war bis 30.6.2021 der Veranstalter der Sportwette. Bei Sportwetten entstand die Steuer bis 30.6.2021, wenn die Wette verbindlich geworden war. Nach § 16 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) besteuert werden (Sportwetten), der Sportwettensteuer, wenn die Sportwette im Geltungsbereich des RennwLottG veranstaltet wird. Dies ist der Fall, wenn 1. der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrags seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich des RennwLottG hat oder 2. der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrags erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des RennwLottG vornimmt.
Nach § 17 Abs. 1 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) ist Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer der geleistete Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021). Nach § 18 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) beträgt die Sportwettensteuer 5,3 % der Bemessungsgrundlage nach § 17 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021). Steuerschuldner ist nach § 19 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) der Veranstalter der Sportwette. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maßgeblich gestaltet. Nach § 20 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) entsteht die Sportwettensteuer mit der Leistung des Wetteinsatzes.
Somit unterfallen Sportwetten auch ab 1.7.2021 weiterhin der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG.