Rz. 141
Lotterien (und Ausspielungen) sind Unterarten der Glücksspiele i. w. S., also Spiele, bei denen der Spieler voll vom Zufall und nicht oder nicht entscheidend von seiner Geschicklichkeit abhängt. Typische Beispiele sind das Zahlenlotto, Klassenlotterien, Fußballtoto, Jahrmarktsverlosungen, Tombolas etc. Geschicklichkeitsspiele sind z. B. Preiskegeln, Preisschießen und schwere Preisrätsel. Die Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel ist schwierig. Nach überwiegender Ansicht liegt ein Glücksspiel i. S. v. § 284 StGB erst vor, wenn um nicht nur unerhebliche Vermögenswerte gespielt wird. Auch unerhebliche Einsätze unter 0,50 EUR (sog. Bagatelleinsätze) können allerdings glücksspielrechtlich relevant sein, wenn das Geschäftsmodell des Veranstalters auf eine Summierung des (jeweils für sich unerheblichen) Einsatzes angelegt ist. Ob ein Glücksspiel und damit eine Lotterie bzw. Ausspielung vorliegen, entscheidet sich nach dem RennwLottG, das insofern für § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG bindend ist. Der Lotterie- bzw. Ausspielungsbegriff war bis 30.6.2021 nicht gesetzlich definiert. Lotterien sind (ebenso wie Ausspielungen) gekennzeichnet durch einen vom Veranstalter einseitig festgelegten Spielplan, aufgrund dessen die vom Veranstalter ausgesetzten Gewinne ausgespielt werden. Eine Lotterie liegt u. a. vor, wenn der von den Teilnehmern für jedes Spiel zu leistende Einsatz vom Veranstalter des Spiels in bestimmter, vom Teilnehmer nicht zu verändernder Höhe festgelegt wird, und der Spieler allenfalls durch mehrere Spiele seine Chance quantitativ erhöhen, aber nicht qualitativ die Art des Risikos und dadurch zugleich die Höhe des möglichen Gewinns aus einem einzigen Spiel bestimmen kann. Von einer Lotterie spricht man i. d. R., wenn der Gewinn in Geld besteht. Von Ausspielungen spricht man, wenn die Gewinne in Sachwerten bestehen. Im Gegensatz zu § 762 BGB für Wett- oder Spielverträge werden bei staatlich genehmigten Lotterie- bzw. Ausspielungsverträgen Verbindlichkeiten für die Beteiligten begründet.
Die Rücknahme von bepfandeten und unbepfandeten Flaschen und Verpackungen gegen Ausgabe von Losen unterfällt nicht als Lotterie dem RennwettLottG. In einem entsprechenden Anreizsystem zur marktgerechten Umsetzung des Ziels, Einwegverpackungen dem Wertstoffkreislauf zuzuführen, ist keine Veranstaltung eines Glücksspiels zu erkennen.
Rz. 142
Eine Lotterie bzw. Ausspielung unterliegt nur dann der Lotteriesteuer, wenn die Veranstaltung öffentlich ist. Diese Voraussetzung wird nach § 17 Abs. 1 S. 2 RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021) erfüllt, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde die Lotterie oder Ausspielung als genehmigungspflichtig ansieht bzw. ab 1.7.2021 unter den in § 26 Abs. 1 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) genannten Voraussetzungen. Die Öffentlichkeit der Lotterie oder Ausspielung liegt vor, wenn außenstehenden Personen, die an der Lotterie oder Ausspielung teilnehmen möchten, jederzeit eine solche Beteiligung möglich ist. Eine solche leichte Beteiligungsmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn die Veranstaltung nur innerhalb eines fest abgegrenzten Personenkreises durchgeführt wird, dessen Mitglieder durch Beruf, persönliche Bekanntschaft, gemeinsame Interessen oder in ähnlicher Weise innerlich miteinander verbunden sind, und zu dem auch der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung gehört.
Rz. 142a
Ab 1.7.2021 sind die Begriffe Lotterie und Ausspielung auch gesetzlich definiert. Nach § 22 Abs. 1 RennwLottDV (i. d. F. ab 1.7.2021) ist ein öffentliches Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance 1. auf einen Geldgewinn zu erlangen, eine Lotterie und 2. auf einen Sachgewinn oder geldwerten Vorteil oder einer Kombination aus beidem zu erlangen, eine Ausspielung.Nach § 22 Abs. 2 RennwLottDV (i. d. F. ab 1.7.2021) liegt ein bestimmter Plan i. d. S. vor, wenn Regelungen für den Gewinnfall und die Gewinnhöhe bestehen, die für die Gesamtheit der teilnehmenden Spieler gelten. Dabei ist es unerheblich, ob die mögliche Gewinnhöhe im Zeitpunkt der Teilnahme bereits bekannt ist.Nach § 22 Abs. 3 RennwLottDV (i.d.F. ab 1.7.2021) sind unter einer Zweitlotterie Veranstaltungen zu verstehen, bei denen der Veranstalter keine eigene Verlosung von Gewinnen vornimmt, sondern der Eintritt eines Gewinns oder Verlusts des Teilnehmers vom Ausgang einer anderen Lotterie (Erstlotterie) abhängt. Nach § 22 Abs. 4 RennwLottDV ist eine Klassenlotterie eine Lotterie oder Ausspielung, bei der der Spielzeitraum mit einer oder mehreren Gewinnmöglichkeiten in jeweilige Klassen unterteilt ist. Nach § 23 RennwLottDV (i. d. F. ab 1.7.2021) ist eine Lotterie oder Ausspielung öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder diese gewohnheitsmäßig in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften veranstaltet wird. Eine Lotterie oder Ausspielung gi...