Rz. 43

MWv 1.1.2004 wurde die Einfuhr von Waren befreit, die danach in ein Umsatzsteuerlager gelangen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 4 a UStG).

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist die Einfuhr der in Anlage 1 zum UStG bezeichneten Gegenstände dann steuerbefreit, wenn diese unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Abs. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG verwendet werden sollen. Nach § 4 Abs. 4a UStG sind die Lieferungen der in Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen dann steuerfrei, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. In der Anlage 1 zum UStG werden z. B. Kartoffeln, Kupfer, Mineralöle, Edelmetalle, Eisen- und Stahlerzeugnisse genannt.[1]

Der Schuldner der EUSt muss beabsichtigen, die Gegenstände unmittelbar nach der Einfuhr in ein Umsatzsteuerlager einzulagern.[2]

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ansonsten ist die EUSt zu erheben.[3]

Der Schuldner der EUSt hat grds. in der Zollanmeldung zusätzlich den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lagerhalters, die Bewilligungsnummer des Umsatzsteuerlagers sowie das bewilligende FA anzugeben. Der Zollanmeldung sind ferner eine Kopie der Bewilligung des Umsatzsteuerlagers durch das FA oder eine schriftliche Bestätigung des Lagerhalters, dass diesem das Umsatzsteuerlager bewilligt worden ist, beizufügen, aus der der Name oder die Firma, Anschrift, Steuernummer und/oder die USt-IdNr. des Lagerhalters hervorgehen.[4]

Ausnahmsweise reicht es aus, wenn der Schuldner der EUSt glaubhaft macht, dass er die Angaben noch nicht machen könne, er aber beabsichtige, die eingeführten Gegenstände in ein Umsatzsteuerlager einzulagern. In welches Lager die Einlagerung erfolgen soll, sei noch nicht klar.[5]

Ob die Bewilligung des Umsatzsteuerlagers gültig ist, wird stichprobenartig durch die bewilligenden FÄ überprüft.

Die Steuerbefreiung von der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG führt grundsätzlich jedoch lediglich zu einer zeitlich begrenzten Steuerbefreiung.

[1] VSF Z 80 01 Anl. 1.
[2] VSF Z 81 01 Abs. 90.
[3] VSF Z 81 01 Abs. 90.
[4] VSF Z 81 01 Abs. 90.
[5] VSF Z 81 01 Abs. 90.

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