Rz. 82

EUStfrei gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 81 ZollBefrVO ist die Einfuhr folgender Gegenstände:

  1. Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Inland verliehen werden;
  2. Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft im Inland eingeführt werden und die ihnen im Drittlandsgebiet in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei besonderer Gelegenheit verliehen werden;
  3. Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen im Drittlandsgebiet unentgeltlich zu den gleichen wie unter b) genannten Zwecken im Inland verliehen werden sollen,
  4. Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Drittländern bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlass zu der Annahme geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.
 

Rz. 83

Die Gegenstände werden bei ihrer Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt (Art. 201 UZK). Der Zollbeteiligte hat gem. Art. 126 ZollBefrVO in ausreichender Form nachzuweisen, dass es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen. Bei den Gegenständen muss demnach der symbolische Wert im Vordergrund stehen.[1]

[1] Schulte, in Witte , UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 207.

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