Rz. 66
Gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 12 ZollBefrVO ist die Einfuhr von Heiratsgut vorbehaltlich der Art. 13 bis 16 ZollBefrVO abgabenfrei.
Unter Heiratsgut sind Aussteuer und Hausrat i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d ZollBefrVO (Rz. 58) zu verstehen, die der übersiedelnde Teil, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass der Eheschließung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verlegt, einführt. Erfasst sind ebenfalls eingetragene Lebenspartnerschaften.
Kraftfahrzeuge fallen dabei nicht unter die Aussteuer und sind auch nicht unter den Begriff des Hausrates zu subsumieren. Sie können aber ggf. als Übersiedlungsgut abgabenfrei eingeführt werden (Rz. 58).
Es ist nicht erforderlich, dass die Gegenstände aus Anlass der Eheschließung beschafft oder erhalten worden sind; es kann sich auch um im Haushalt des Übersiedelnden befindliche Gegenstände handeln, die schon längere Zeit im Gebrauch gestanden sind. Anders als i. R.d. Art. 3ff. ZollBefrVO können die Gegenstände allerdings auch neu sein.
Aus Anlass der Eheschließung überreichte Geschenke sind nur steuerfrei, wenn der Wert jedes einzelnen Geschenks 1.000 EUR nicht übersteigt (Art. 12 Abs. 2 ZollBefrVO). Die Hoffnung auf eine Ehe bei Geschenkübergabe reicht nicht aus. Bei den 1.000 EUR handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Wertgrenze.
Rz. 67
Die Steuerbefreiung wird nur Personen gewährt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens 12 Monate aufeinanderfolgend im Drittlandsgebiet (außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft) innehatten oder (ausnahmsweise) die tatsächlich mindestens 12 Monate im Drittlandsgebiet zu wohnen beabsichtigt hatten (Art. 13 Buchst. a ZollBefrVO). Des Weiteren ist erforderlich, dass der Nachweis der Eheschließung erbracht wird (Art. 13 Buchst. b ZollBefrVO).
Von der Abgabenbefreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e ZollBefrVO, z. B. Bier, Wein, Spirituosen), Tabak und Tabakwaren (Art. 14 ZollBefrVO).
Rz. 68
Die Gegenstände sind in der Zollanmeldung aufzuführen und werden zum freien Verkehr unter Zweckbindung (Zollverfahren der Endverwendung, Art. 254 UZK) abgefertigt (Art. 126 ZollBefrVO).
Schon vor der Eheschließung kann Heiratsgut gegen Sicherheitsleistung abgabenfrei eingeführt werden; die Ehe muss jedoch nachweislich innerhalb von 2 Monaten geplant sein (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a ZollBefrVO). Heiratsgut muss spätestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung angemeldet werden (Art. 15 Abs. 1 Buchst. b ZollBefrVO). Das abgefertigte Heiratsgut tritt in den freien Verkehr, seine Verwendung unterliegt der zollamtlichen Überwachung der für den Wohnsitz zuständigen Zollstelle. Steueraufsicht i. S. v. § 209 AO. Einer besonderen Bewilligung bedarf es für die Abfertigung nicht. Soweit noch vorhanden, tritt das Heiratsgut nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach seiner Abfertigung in den ungebundenen freien Verkehr, ohne dass es hierzu einer weiteren Zollbehandlung bedarf. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass das Heiratsgut innerhalb dieser 12 Monate nach der Einfuhr nicht verliehen, gepfändet, vermietet, veräußert oder überlassen worden ist (Art. 16 Abs. 1 ZollBefrVO). Die überwachende Zollstelle kann nicht, wie nach früherem Recht, eine EUStfreie Veräußerung genehmigen. Soll das Heiratsgut zweckwidrig verwendet werden (z. B. verkauft werden), ist dies der überwachenden Zollstelle anzuzeigen, die daraufhin die Versteuerung vornimmt. Bei Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht oder bei genehmigter Verfügung vor dem Ablauf der genannten Frist wird die EUSt auf der Grundlage der im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung festgestellten oder anerkannten Beschaffenheit und dem Wert des Gegenstands erhoben (Art. 85 Abs. 1 UZK; Art. 16 Abs. 2 ZollBefrVO hat in diesem Zusammenhang nur deklaratorischen Charakter). Bei pflichtwidriger Verwendung entsteht eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. b UZK.