Rz. 136
Dass – ausnahmsweise anders als im zollrechtlichen Bereich – keine Befreiung von der EUSt erfolgt, ergibt sich für einige Vorschriften direkt aus § 1 Abs. 1 letzter Hs. EUStBV.
3.4.1 Art. 25-27 ZollBefrVO: Sendungen von Privatperson an Privatperson
Rz. 137
Waren in sog. Kleinsendungen nicht kommerzieller Art sind gem. Art. 25 ZollBefrVO vorbehaltlich der Art. 26f. ZollBefrVO einfuhrabgabenbefreit. Nach § 1 Abs. 1 letzter Hs. EUStBV sind Art. 29 bis 31 VO (EWG) Nr. 918/83 (ZollBefrVO a. F.) ausgeschlossen von der EUStBefreiung (Art. 29 bis 31 ZollBefrVO a. F. entsprechen Art. 25 bis 27 ZollBefrVO n.F).
Demnach sind Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen, die unter die Art. 25 bis 27 ZollBefrVO fallen, nicht EUStbefreit. Unionsrechtlich stützt sich die Nichtbefreiung der Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen auf die RL 2009/132/EG, weil dort keine Befreiung vorgesehen ist.
Rz. 138
Nach der Kleinsendungs-Einfuhrmengen-Verordnung (KF-VO) können Sendungen zwischen Privatpersonen dennoch von der EUSt befreit sein. Die KF-VO ist vorrangig gegenüber der EUStBV anzuwenden. Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 KF-VO ist deckungsgleich mit dem Anwendungsbereich des Art. 25 ZollBefrVO (Rz. 223).
3.4.2 Art. 41 ZollBefrVO: Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
Rz. 139
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden sind unter den in Art. 41 ZollBefrVO genannten Voraussetzungen abgabenfrei. Nach § 1 Abs. 1 letzter Hs. EUStBV ist die Anwendung des Art. 41 ZollbefrVO (vormals Art. 45 ZollBefrVO) ausgeschlossen.
Jedoch regeln die aufgrund der RL 2007/74/EG v. 20.12.2007 über die Befreiung von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. EU 2007 L 34, 6, BefrRL) erlassenen nationalen Vorschriften über die Befreiung von der Mehrwertsteuer die Befreiung von der EUSt.
Rz. 140
Da in Deutschland die vorgenannte RL 2007/74/EG durch die Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) umgesetzt wurde, ergibt sich die Befreiung von den Einfuhrabgaben i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG (Zölle, EUSt, VerbrSt) aus der EF-VO. Hier folgt ausnahmsweise das Zollrecht dem Einfuhrumsatzsteuerrecht.
Die EF-VO ist vorrangig vor der ZollBefrVO zu prüfen (§ 1 Abs. 1 S. 2 EUStBV; EF-VO) (Rz. 217).
Aus der Nichtanwendbarkeit des Art. 41 ZollBefrVO (s. § 1 Abs. 1 letzter Hs. EUStBV) ergibt sich, dass die sich aus der EF-VO ergebende EUStFreiheit auch auf die Einfuhren aus Drittgebieten, die Teil des Zollgebiets der Union sind, aber nicht der MwStSystRL unterliegen (v.a. Kanarische Inseln), erstreckt. Diesbezüglich sind aber auch die sich aus der EF-VO ergebenden Höchstmengen und Wertschwellen wie bei Drittlandseinfuhren zu berücksichtigen.
3.4.3 Art. 44ff. ZollBefrVO: Wissenschaftliche Instrumente und Apparate
Rz. 141
Wissenschaftliche Instrumente und Apparate nach Art. 44 bis 52 ZollBefrVO sind gem. § 1 Abs. 1 letzter Hs. EUStBV von der EUStBefreiung ausgenommen.
Anders als bei von Art. 43 ZollBefrVO erfassten wissenschaftlichen Instrumenten und Apparate, fallen hierunter solche, die für nicht kommerzielle Zwecke eingeführt werden. Im Gegensatz zu Art. 43 ZollBefrVO müssen die Gegenstände nicht kulturellen oder erzieherischen Charakters sein, sondern die erforderliche Qualität der Wissenschaftlichkeit aufweisen (Art. 46 Buchst. a ZollBefrVO). Begünstigte Verwender sind in Art. 44 Abs. 2 ZollBefrVO definiert.
3.4.4 Art. 57f. ZollBefrVO: Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose und Behandlung
Rz. 142
Die EUStBefreiung erstreckt sich gem. § 1 Abs. 1 EUStBV ausdrücklich nicht auf die nach Inkrafttreten der ZollBefrVO durch ÄndVO Nr. 1315/88 ÄndVO Nr. 1315/88 v. 3.5.1988, ABlEG Nr. L 123/2 und 148/32 eingefügten Art. 63a und 63b ZollBefrVO a. F. (VO (EWG) 918/83), nun Art. 57 und Art. 58 der neuen ZollBefrVO (VO (EG) 1186/2009).
Unter Art. 57 ZollBefrVO fällt die Einfuhr von Instrumenten und Apparaten zur medizinischen Forschung, Diagnose und Behandlung durch ermächtigte Einrichtungen.