Rz. 179

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gem. Art. 229f. UZK-DA für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände bewilligt, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person verwendet werden, wobei mindestens 50 % der aus ihrer Verwendung resultierenden Waren ausgeführt werden.[1]

Zu beachten ist an dieser Stelle § 11 Abs. 1 EUStBV, der Art. 229 UZK-DA einschränkt. § 11 Abs. 1 EUStBV verlangt für die EUStFreiheit der in Art. 229 UZK-DA genannten Waren, dass alle unter Verwendung der in Art. 229 UZK-DA aufgezählten Produktionshilfsmittel hergestellten Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die Regelung findet sich systemwidrig in der EUStBV; vielmehr hätte eine Regelung, die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Besonderheiten regelt, in § 21 UStG verortet werden müssen.[2]

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nach Art. 230 UZK-DA für Spezialwerkzeuge und -instrumente bewilligt, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person unentgeltlich zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt werden, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden.

 

Rz. 180

Bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldung muss der Anmelder erklären, dass die Voraussetzungen vorliegen. Nach Erledigung der vorübergehenden Verwendung wird durch die Zollbehörde stichprobenartig geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt wurden.[3] Sofern dies nicht der Fall war, entsteht eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK.

[1] Völkerrechtliche Grundlage ist die Anl. B.4 Istanbuler Übereinkommen v. 26.6.1990, BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.
[2] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 114.
[3] VSF Z 1901 Abs. 63.

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