Rz. 232
Neben § 5 UStG existieren völkerrechtliche Verträge, die EUStrechtliche Befreiungen für andere Staaten und internationale Organisationen regeln. Eine abschließende Auflistung der Regelungen ist angesichts der Fülle nicht möglich.
Die in der Praxis wichtigsten werden an dieser Stelle dargestellt.
5.1 Ausländische Streitkräfte
Rz. 233
Nach Art. 131 ZollBefrVO ist es den Mitgliedstaaten bis zum Erlass unionsrechtlicher Bestimmungen freigestellt, Streitkräften, die nicht ihrer Hoheit unterstehen und aufgrund internationaler Übereinkünfte in ihrem Gebiet stationiert sind, Zollbefreiungen anzuordnen.
Nach Art. 131 Abs. 1 ZollBefrVO können demnach Gegenstände der drittländischen Streitkräfte Abgabenbefreiungen gewährt werden. Anders als zu Art. 131 Abs. 2 ZollBefrVO, zu dem keine Regelungen ergangen sind, existieren zu Art. 131 Abs. 1 ZollBefrVO Befreiungstatbestände. Für die Abgaben (Zoll, EUSt, VerbrSt) ergeben sich die Befreiungen für NATO-Truppen insbesondere aus dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen v. 19.6.1951 (NATO-Truppenstatut) und dem Zusatzabkommen v. 3.8.1959 bezüglich der in Deutschland stationierten ausländischen Truppen.
Art. XI des NATO-Truppenstatuts und die Art. 65 und 66 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut enthalten hierbei die materiellen Rechtsgrundlagen für die Abgabenbefreiungen für ausländische Streitkräfte und ihre Mitglieder.
Zur verfahrensrechtlichen Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zu diesem Abkommen wurden das Truppenzollgesetz 1962 und die Truppenzollordnung v. 1.7.1963 erlassen. Am 1.11.2009 ist das Truppenzollgesetz – TrZG – in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Truppenzollgesetz 1962 außer Kraft getreten. Alle nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf das aktuelle Gesetz (TrZG). Ergänzend zum Truppenzollgesetz ist die Truppenzollverordnung (TrZollV) erlassen worden.
In § 11 TrZG ist zusätzlich die Befreiung von KFZ vorgesehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. §§ 2, 3 TrZG regeln im Wesentlichen, dass Gegenstände, die von ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren oder deren Mitgliedern einfuhrabgabenfrei eingeführt oder erworben werden, zur Truppenverwendung anzumelden sind oder ggf. direkt als in die Truppenverwendung übergeführt gelten.
Im TrZG finden sich in § 1 TrZG die relevanten Begriffsbestimmungen.
Die befreiten Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind gem. § 7 TrZG einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb bestimmter Höchstmengen nach Art. 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens, auch i. V. m. Art. 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei.
Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Truppenverwendung erfolgen nach den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 TrZG im Rahmen internationaler Abkommen. Nichtgemeinschaftswaren (jetzt Nicht-Unionswaren), die durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland eingeführt werden und die, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind gem. § 4 Abs. 2 TrZG schriftlich bei der Zollstelle anzumelden. Die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung ist zusammen mit den nach den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr aus einem Drittland erforderlichen Dokumenten der Zollstelle für die Abfertigung vorzulegen.
Bei der Einfuhr oder dem Bezug bestimmter Waren ist gem. § 4 Abs. 3 TrZG eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorzulegen. Wer zur Einfuhr berechtigt ist, ergibt sich aus § 17 Abs. 1 TrZG.
Rz. 234
Die Überführung von Truppengut aus der besonderen Verwendung (jetzt Endverwendung, Art. 254 UZK) in den freien Verkehr erfolgt nach den besonderen Bestimmungen des § 16 TrZG. Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten gem. § 19 Abs. 1 TrZG für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich des § 19 Abs. 3 TrZG die Vorschriften des ZK (jetzt UZK) und der ZK-Durchführungsverordnung (jetzt UZK-DA, UZK-IA und UZK-TDA), die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des UStG sowie die Verbrauchsteuergesetze.
Werden Waren zweckwidrig i. S. d. § 17 TrZG verwendet, entsteht gem. Art. 79 UZK, § 19 Abs. 2 TrZG eine Einfuhrabgabenschuld.
Gem. Art. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern v. 3.8.1959 gelten die Zoll- und Steuerbefreiungen nach Art. XI des NATO-Truppenstatuts und Art. 66 des Zusatzabkommens auch für Mitglieder und Zivilangestellte der amerikanischen Streitkräfte, die außerhalb der Bundesrepublik in Europa oder Nordafrika stationiert sind, und die sie begleitenden Familienangehörigen, wenn sich diese Personen vorübergehend auf Urlaub im Bundesgebiet befinden und ihren Standort ausweisen können.
Weitere Abgabenfreiheiten sieht das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesr...