Rz. 254

Die mit dem Gesetz v. 12.12.2019 zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingefügten § 6 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3a S. 2 UStG wird eine zeitlich befristete Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr eingeführt. Danach sind Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr erst dann von der USt befreit, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschließlich USt 50 EUR übersteigt. Die Regelung findet erst auf Ausfuhrlieferungen Anwendung, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden. Bewirkt werden die Lieferungen in dem Zeitpunkt, in dem der leistende Unternehmer an den Abnehmer liefert. Es kommt daher nicht auf den tatsächlichen (späteren) Ausfuhrvorgang des Abnehmers an. Wurde die Lieferung vor dem 1.1.2020 bewirkt, findet die Wertgrenze keine Anwendung, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand innerhalb der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 3a S. 1 Nr. 2 UStG ausführt. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der liefernde Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, die er zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.1.2020 erbracht hat, die Wertgrenze nicht anwendet.[1]

 

Rz. 255

Für die Berechnung der Wertgrenze ist zunächst vom der Rechnungsbetrag auszugehen.[2] Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind Kosten für die Beförderung und Verpackung der ausgeführten Gegenstände. Ebenfalls ist bei der Berechnung des Gesamtwertes auch der Wert von Gegenständen zu berücksichtigen, die von der Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen sind, z. B. Gegenstände, die zur Ausrüstung oder Versorgung nichtunternehmerischer Beförderungsmittel bestimmt sind.[3] Umfasst die Ausfuhrlieferung mehrere Gegenstände von demselben Unternehmer an denselben Abnehmer, hängt deren Berücksichtigung für die Berechnung der Wertgrenze davon ab, dass alle diese Gegenstände auf einer einzigen Rechnung aufgeführt sind.[4] Die Zusammenfassung mehrerer Rechnungen ist hierbei nicht zulässig.[5]

 

Rz. 256

Nachträgliche Entgeltminderungen (z. B. Teilrückabwicklung bei Reklamation oder Umtausch gegen Barzahlung) sind bei der Berechnung der Wertgrenze zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen bleiben Pfandrückgaben unberücksichtigt.[6] Bei Einzweckgutscheinen i. S. d. § 3 Abs. 14 S. 1 UStG kommt die Steuerbefreiung – unabhängig von der Überschreitung der Wertgrenze – nicht in Betracht (ruhende Lieferung). Die Ausgabe oder erstmalige Übertragung eines Mehrzweckgutscheins i. S. d. § 3 Abs. 15 S. 1 UStG stellt keine umsatzsteuerbare Lieferung dar. Bei einem Mehrzweckgutschein gilt die Lieferung des Gegenstandes erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung des Gegenstandes (Einlösung) als erbracht. Die Wertgrenze ist daher auch für Mehrzweckgutscheine anzuwenden, die vor dem 1.1.2020 ausgegeben, aber erst nach dem 31.12.2019 eingelöst werden.[7]

Rz. 257 - 259 einstweilen frei

[1] BMF v. 10.1.2020, III C 3 – S 7133/19/10002:004-2019/1141457, BStBl I 2020, 184.
[3] Abschn. 6.11. Abs. 3 S. 4 UStAE.
[5] Abschn. 6.11. Abs. 4 S. 2 UStAE.
[6] Abschn. 6.11. Abs. 5 S. 1 UStAE.
[7] Abschn. 6.11. Abs. 6 UStAE.

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