Rz. 464
Die Angaben über Namen und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers sind unerlässlicher Bestandteil eines buchmäßigen Nachweises. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann auf diese Angaben verzichtet werden.
Steht die Person des Abnehmers nicht fest oder stellt die Finanzverwaltung fest, dass der angegebene Empfänger die Gegenstände nicht erhalten hat/sollte, und ist der tatsächliche Abnehmer nicht identifizierbar, handelt es sich um eine nicht steuerbare Lieferung, die die Steuerbefreiung ausschließt.)). Es ist nicht erforderlich, dass die Anschrift des Abnehmers auf jeder Rechnung und bei jeder Buchung angegeben wird; es genügt, wenn die Angabe an einer Stelle in der Buchhaltung, z. B. auf dem Debitorenkonto, festgehalten wird. Unvollständige Aufzeichnung von Namen und Anschriften der Abnehmer in der Buchführung sind steuerlich unschädlich, wenn sich ihre Namen und genauen Anschriften aus einem Kundenbuch ergeben. Handelt jemand im fremden Namen, kommt es darauf an, ob er hierzu Vertretungsmacht hat. Der Unternehmer muss daher die Identität des Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsberechtigten), z. B. durch Vorlage des Kaufvertrags, nachweisen. Handelt ein Dritter im Namen des Abnehmers, muss der Unternehmer auch die Vollmacht des Vertretungsberechtigten nachweisen, weil beim Handeln im fremden Namen die Wirksamkeit der Vertretung davon abhängt, ob der Vertretungsberechtigte Vertretungsmacht hat.
Rz. 465
Unzutreffende Angaben über die Person des Abnehmers schließen die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen aus. Bei fehlenden oder unrichtigen Angaben über den Abnehmer kann der Buchnachweis grundsätzlich nur für diejenigen Umsätze verworfen werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind. Anders als in den Rechnungen für den Vorsteuerabzug, in denen als Anschrift eine Anschrift ausreicht, unter der der Unternehmer erreichbar ist, z. B. Briefkastenanschrift, ist es für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung erforderlich, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Rz. 466
Die früheren Schwierigkeiten des Nachweises in den Abholfällen, insbesondere bei Ladengeschäften, sind durch die kombinierte Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung nach § 17 UStDV behoben (Rz. 390ff.). Lässt der Abnehmer die Gegenstände ins Drittlandsgebiet versenden, wird durch die Versendungsbelege ausschließlich die Ausfuhr, nicht aber auch der Wohnort des Abnehmers nachgewiesen. In diesen Fällen muss sich der Unternehmer darüber Gewissheit verschaffen, dass der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung seinen Wohnort im Ausland hatte. Dieser Nachweis kann nur durch Aufzeichnungen anhand beweiskräftiger Unterlagen geführt werden. Der Unternehmer kann nicht davon ausgehen, dass sein Abnehmer ausländischer Abnehmer ist, nur weil in der Spediteurbescheinigung eine ausländische Anschrift angegeben ist.
Rz. 467
Bei Ausfuhrlieferung in den Duty-Free-Shops auf den Flughäfen ist an die Stelle der Aufzeichnung der Nummer und der Ausstellungsbehörde des Passes oder des Personalausweises des Abnehmers eine Bestätigung der Grenzzollstelle getreten.
Rz. 468
Gelingt es einem Unternehmer, durch Angabe eines fingierten Abnehmers und falscher Warenbezeichnungen unter Verstoß gegen die Embargobestimmungen strategisch wichtige Güter ins Ausland zu liefern, so kann ihm Umsatzsteuerfreiheit nicht gewährt werden. Der erforderliche Buchnachweis ist nicht geführt worden. Sind nämlich die Angaben über den Abnehmer fingiert worden, so ist es genauso anzusehen, als wenn solche Angaben überhaupt nicht gemacht worden wären.
Rz. 469
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6 UStG erfüllt wären, die Ausfuhr aber nicht genehmigt wäre und deshalb gegen das Außenwirtschaftsrecht verstieße. Unter der Geltung des UStG 1951 konnte für derartige verbotswidrige Ausfuhren Umsatzsteuerfreiheit nicht in Anspruch genommen werden. Die Ausfuhrvergütungen nach §§ 16 und 25 UStG 1951 verfolgten den wirtschaftspolitischen Zweck, die Ausfuhr durch nachträgliche Entlastung zu fördern. Der BFH hat bereits unter der Geltung des UStG 1951 Bedenken gegen eine Ausdehnung der Rechtsprechung zum Vergütungsrecht auf die Vorschrift der Umsatzsteuerfreiheit geäußert. Soweit die Voraussetzungen des § 6 UStG erfüllt sind, hat im System der Mehrwertsteuer der Ausschluss der Steuerbefreiung für verbotene Ausfuhrlieferungen keine Berechtigung, weil den Bestimmungen über den Vorsteuerabzug und der Steuerbefreiung der Ausfuhr nicht der Gedanke der Exportförderung, sondern der der Wettbewerbsneutralität zugrunde liegt.