10.2.2.7.1 Beförderung im Unionsversandverfahren (§ 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UStDV)
Rz. 266
Werden Gegenstände im Unionsversandverfahren ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung geführt werden (§ 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UStDV). Die Bestätigung wird von der Abgangsstelle nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren (Rückschein) erteilt. Aus der Bestätigung muss sich ergeben, dass die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Dieser Alternativnachweis kann sowohl bei der Beförderung durch den Abnehmer oder Unternehmer als auch in den Fällen der Versendung geführt werden. Die Mitwirkung der Zollbehörden im Rahmen des Unionsverfahrens garantiert, dass der Gegenstand der Lieferung vom Beginn bis zum Ende der Beförderung bzw. Versendung unter zollamtlicher Überwachung transportiert wird, ohne dass die Berechtigung besteht, den Gegenstand der Lieferung bis zur zollamtlichen Beendigung des Unionsversandverfahrens der zollamtlichen Überwachung zu entziehen.
Rz. 266a
Die Bestätigung der Abgangszollstelle wird nur erteilt, wenn aus den Versandpapieren hervorgeht, dass das endgültige Bestimmungsland der Sendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt. Aus einem Versandschein, der bei einer Ausgangszollstelle aus der Union beendet wurde, kann auf ein Verbringen ins übrige Gemeinschaftsgebiet nicht geschlossen werden.
10.2.2.7.2 Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände (§ 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 4 UStDV)
Rz. 267
Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände bestehen wegen des hohen Steuerausfallsrisikos besondere zollamtliche Steuerverfahren, die auch für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung genutzt werden können.
Rz. 267a
Verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände des steuerrechtlich gebundenen Verkehrs (§ 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Buchst. a UStDV)
Werden verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, die sich nicht im steuerrechtlich freien Verkehr des Ausgangsmitgliedstaates, sondern im Steueraussetzungsverfahren befinden, in einem EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem unter Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System) ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung geführt werden. Als Nachweis wird eine den Anforderungen der Tabelle 6 in Anhang I der VO (EG) Nr. 684/2009 entsprechende vollständig und richtig ausgefüllte Eingangsmeldung anerkannt. Die Tabelle 6 ist in Anl. 6 zur UStAE abgedruckt. Der Alternativnachweis kann für Beförderungen durch den Unternehmer oder Abnehmer und in den Fällen der Versendung angewendet werden.
Rz. 267b
Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände des steuerrechtlich freien Verkehrs (§ 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5b UStDV)
Befinden sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, die Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung sind, im steuerrechtlich freien Verkehr, kann der Nachweis des Gelangens ins übrige Gemeinschaftsgebiet durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments geführt werden, das dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen ist, um die Erstattung der Verbrauchsteuer zu erlangen. Ein dem Muster in Anlage 7 zur UStAE entsprechendes vollständig und richtig ausgefülltes Begleitdokument wird anerkannt.
10.2.2.7.3 Lieferung von Fahrzeugen (§ 17b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 2 bis 4 UStDV)
Rz. 268
In sämtlichen Verbringungsnachweisen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Fahrzeugen ist die Fahrzeug-Identifikationsnummer anzugeben. Das gilt für die Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStDV) ebenso wie für die in § 17b Abs. 3 UStDV aufgeführten alternativen Verbringungsnachweise (§ 17b Abs. 3 S. 2 UStDV; Rz. 233ff., 251ff.). Wird das Fahrzeug, für das eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, vom Abnehmer ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Verbringungsnachweis auch durch den Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung erbracht werden (§ 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UStDV); dabei ist eine einfache Kopie der Zulassung ausreichend. Beauftragt der Abnehmer mit der Beförderung einen Unternehmer (z. B. Spediteur) und bestehen begründete Zweifel, ob das Fahrzeug tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der liefernde Unternehmer den Verbringungsnachweis mit einer Gelangensbestätigung, einem Versendungsbeleg oder dem Nachweis der Zulassung nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UStDV zu führen (§ 17a Abs. 3 S. 4 UStDV).
Rz. 268a
Bei den Fahrzeugen, die von der Regelung des § 17b UStDV betroffen sind, handelt es sic...