Rz. 127

Auf Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben werden, und bei denen eine im Drittland befindliche Dienststelle der Streitkräfte Leistungsempfänger ist, sind nicht die Vorschriften des NATO-ZAbk, sondern die für die Ausfuhr geltenden Vorschriften des allgemeinen Umsatzsteuerrechts anzuwenden. Dabei sieht die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung i. S. d. § 4 Nr. 1 und § 6 als erfüllt an, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein vorgelegt wird, in dem in Teil 2 Abs. 1 die Worte "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" zu streichen sind. Aus dem Beleg muss sich jedenfalls die Warenbewegung ins Drittland ergeben. Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen auch dann keine Bedenken gegen eine steuerfreie Ausfuhrlieferung, wenn die amtliche Beschaffungsstelle nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung der ausländischen Dienststelle der Streitkräfte aufgetreten ist.[1]

 

Rz. 128

Für Steuerbefreiungen von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an die in anderen Mitgliedstaaten stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte bewirkt werden, ist § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Lieferung neuer Fahrzeuge von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Für den Umsatz, der zwar im Inland bewirkt wird, sind gleichwohl die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften für die Steuerbefreiung maßgebend. Die Grundlage hierfür bildet Art. 151 Abs. 1 MwStSystRL. Nimmt der leistende Unternehmer die in einem anderen Mitgliedstaat geltende Steuerbefreiung in Anspruch, hat er außerdem durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates oder durch eine Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung nachzuweisen, dass die in dem anderen Mitgliedstaat für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze geltenden Voraussetzungen eingehalten sind.[2]

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an die im Inland stationierten ausländischen Truppen wird von einer behördlichen Bestätigung abgesehen. An ihre Stelle tritt jeweils eine Eigenbestätigung (Freistellung vom Sichtvermerk) der im Inland stationierten ausländischen Truppe, die den Auftrag zur Erbringung der Lieferung oder sonstigen Leistung erteilt. Die Genehmigung zur Ausstellung der Eigenbestätigung ist jedoch auf das Inland beschränkt. Daher sind nur die im Inland ansässigen amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen NATO-Streitkräfte zur Ausstellung der Eigenbestätigung berechtigt, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigt sind.[3]

 

Rz. 129

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an die im Inland stationierten ausländischen Truppen gestattet die Finanzverwaltung eine bürokratische Vereinfachung. Danach kann von einer behördlichen Bestätigung abgesehen werden. An ihre Stelle tritt jeweils eine Eigenbestätigung (Freistellung vom Sichtvermerk) der im Inland stationierten ausländischen Truppe, die den Auftrag zur Erbringung der Lieferung oder sonstigen Leistung erteilt hat und auch dazu berechtigt war. Die Finanzverwaltung hält für die Eigenbestätigung eine Bescheinigung vor.[4]

Es sind nur die im Inland ansässigen amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen NATO-Streitkräfte zur Ausstellung der Eigenbestätigung berechtigt, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigt sind.[5]

[3] BMF v. 24.7.2017, III C 3 – S 7492/07/10008, BStBl I 2017, 998.
[4] BMF v. 22.12.2004, a. a. O., Nr. 7 zur Anlage 11.
[5] BMF v. 24.7.2017, III C 3 – S 7492/07/10008, BStBl I 2017, 998.

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