Kommentar

Die Wohnraumförderung erstreckt sich auch auf die Ausbauten und Erweiterungen selbstgenutzter bestehender Gebäude ( § 10e Abs. 2 EStG , Anbau/Ausbau/Umbau ).

Die Begriffe Ausbauten und Erweiterungen bestimmen sich nach § 17 Abs. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes. Erweiterungen sind Aufstockungen oder Anbauten.

Eine Erweiterung ist nach § 10e Abs. 2 EStG dann begünstigungsfähig, wenn durch die Baumaßnahme – auch – zusätzliche vollwertige Wohnräume geschaffen werden. Vollwertige Wohnräume sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 II. BVO nur solche Räume, die nach §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BVO voll auf die Wohnfläche anzurechnen sind.

Nicht begünstigt ist demgemäß ein Schwimmbadanbau, dessen Fläche nicht voll, sondern nur zur Hälfte auf die Wohnfläche anzurechnen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.03.1995, X R 74/94

Anmerkung:

In der Konsequenz dieses Urteils liegt, daß auch Garagenanbauten nicht nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt werden können. Die Rechtsprechung des IX. Senats zu § 7b Abs. 2 EStG (BFH, Urteil v. 27. 1. 1993, IX R 97/88, BStBl 1993 II S. 601) steht dem nach Auffassung des X. Senats nicht entgegen (Sondervorschrift in § 7b Abs. 4 Satz 1 EStG ). Zu den Garagenanbauten hat die Verwaltung bisher einen anderen Standpunkt eingenommen (zuletzt Tz. 10 des BMF-Schreibens v. 31.12. 1994, BStBl 1994 I S. 887). Sollte sie sich dem Besprechungsurteil anschließen, dürfte wohl eine Übergangsregelung zu erwarten sein.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung hat eine Übergangsregelung zu den Garagen erlassen. ( BMF, Schreiben v. 15.7.1996,IV B 3-S 2225a – 159/96, BStBl 1996 I S.692 ). Der Steuerpflichtige kann hiernach eine Steuervergünstigung für Garagen erhalten, wenn er mit deren Herstellung vor dem 1.1.1996 begonnen hat, bzw. den Bauantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt hat oder die Bauunterlagen vor diesem Zeitpunkt eingereicht hat.

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